Rückwirkende BaföG-Antragsstellung bis 30.04.

Im Normalfall gibt es nur BAföG ab dem Monat, in dem der BAföG-Antrag gestellt wurde. Auf Grund der nachträglichen Regelstudienzeitverlängerung gibt es für diese Regelung eine Ausnahme. Bis zum 30.04.2021 kann in bestimmten Fällen ein rückwirkender BAföG-Antrag für das Wintersemester 2020/2021 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist möglich wenn
  • deine Regelstudienzeit im Sommersemester 2020 endete und du keinen Antrag gestellt hast, weil du dachtest, keinen Anspruch mehr zu haben
  • du nach dem Sommersemester 2020 den fälligen positiven Leistungsnachweis nicht erbringen konntest, aber durch die Regelstudienzeitverlägerung dann auch eine spätere Vorlage möglich wurde
Wenn du denkst, dass eine dieser beiden Punkte auf dich zutrifft, solltest du noch bis zum 30.04. einen BaföG-Antrag für den Förderungszeitraum ab dem Oktober 2020 stellen. Dafür reicht erst einmal das Formblatt 1 oder ein formloser Antrag. Für den formlosen Antrag reich beispielsweise ein kurzer Brief mit dem Satz: "Hiermit beantrage ich rückwirkend BAföG für den Föderungszeitraum ab dem 01.10.2020".  Die fehlenden Unterlagen kannst du dann später nachreichen.
 
Für das aktuelle Sommersemester ist außerdem wieder eine Regelstudienzeitverlängerung in Planung, die wohl erst im Juni/Juli in Kraft tritt. Trotzdem gilt: BaföG gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung . Deshalb solltest du deinen Antrag bis zum 30.04. stellen, auch wenn deine Förderung im Wintersemester 2020/21 geendet hätte. Dein Antrag wird dann so lange vom BAföG-Amt offen gelassen, biss die Regelstudienzeitverlängerung in Kraft getreten ist.  Nur so kannst du BAföG für das ganze Sommersemester bekommen.
 
Bei Rückfragen kannst du dich ans Referat Soziales oder die Sachbearbeiter_innen im Studentenwerk wenden.