aktuelle Fassung | vorgeschlagene Änderung | Anmerkungen |
(1) Kandidaturen auf ausgeschriebene Posten werden beim Sitzungsvorstand eingereicht. | keine Änderung | |
(2) Liegt für einen ausgeschriebenen Posten eine Kandidatur vor, findet auf der nächsten ordentlichen Sitzung eine Wahl statt. Es gelten die Fristen nach §§ 5 und 16. | keine Änderung | |
(3) Kandidatinnen können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Als Geschäftsführerin kann nur gewählt werden, wer für die Wahlsitzung durch einen Fachschaftsrat in den Studentenrat entsendet ist. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden. | keine Änderung | |
(4) Jedes Mitglied der Studentenschaft kann Fragen an die Kandidatinnen stellen. Dies ist auch zwischen zwei Wahlgängen möglich. | keine Änderung | |
(5) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich. § 19 Abs. 2 der Grundordnung findet dabei keine Anwendung. Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten bzw. zweiten Wahlgang nicht erreicht wurde, erfolgt ein weiterer Wahlgang. | keine Änderung | |
| (6) Liegt mehr als eine Kandidatur für einen Posten vor, so sind diese Kandidaturen gleichzeitig zu wählen. Hierbei verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied für jede Kandidatin über genau eine Stimme. Eine Kumulierung der Stimmen auf eine Kandidatin ist nicht zulässig. | Stimmberechtigte Mitglieder können zu jedem Kandidaten ihr Votum abgeben, ob sie diesen Kandidaten als geeignet bzw. nicht geeignet finden oder sich zu diesem Kandidaten enthalten wollen. |
(6) Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Eine Kandidatin ist gewählt, wenn sie die erforderliche Mehrheit erlangt und die Wahl angenommen hat. | (7) Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Eine Kandidatin ist gewählt, wenn sie die erforderliche Mehrheit erlangt, bei mehreren Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl angenommen hat. Erfüllen mehrere Kandidaten für genau einen zu besetzenden Posten die Kriterien, ist ein weiterer Wahlgang zu diesen Kandidaten notwendig. Erfüllen nach dem dritten Wahlgang mehrere Kandidaten für genau einen zu besetzenden Posten die Kriterien, so wird zwischen ihnen im Losverfahren entschieden. | Aufnahme der Regelung, wenn mehrere Kandidaten die geforderten Mindestvoraussetzungen erfüllen sowie Abdeckung des Sonderfalles 'Stimmgleichheit' nach dem dritten Wahlgang (bei Stimmgleichheit nach einem Wahlgang gibt es keinen Einzelnen mit den meisten Stimmen). mit der Formulierung 'für genau einen zu besetzenden Posten' wird das Verfahren abgekürzt, wenn zwei Kandidaten gleichauf liegen, die Voraussetzungen erfüllen und für beide ein Posten zur Verfügung steht. |
Stimmzettel für Posten X (4 Stellen) |
Kandidat A O JA O NEIN O ENTHALTEN |
Kandidat B O JA O NEIN O ENTHALTEN |
Kandidat C O JA O NEIN O ENTHALTEN |
Kandidat D O JA O NEIN O ENTHALTEN |
Kandidat E O JA O NEIN O ENTHALTEN |
Kandidat F O JA O NEIN O ENTHALTEN |
Hinweis: du hast für jeden Kandidaten genau eine Stimme, für jeden Kandidaten maximal ein Kreuz |