Motivation:
    Die Ordnungen des Studentenrates regeln die Wahlen von Amtsträgern. Hierbei sind für die zu erreichende Mindestquoren vorgegeben. Diese Quoren richten sich zum Einen nach der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder, zum Anderen nach der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Eine Berücksichtigung der Anzahl n Kandidaten auf x Posten beim Kriterium  Mindesquorum ist nicht vorgesehen.
    Durch die Nutzung bestimmter Wahlverfahren, wie beispielsweise Liste von Namen, wo maximal ein  Favorit zu kennzeichnen ist (so geschehen auf der Sitzung vom 26.02.15), kommt es zu einer signifikanten Änderung bezüglich der Erfüllungsmöglichkeit des Mindestquorum für den einzelnen Kandidaten. Das abstimmende Mitglied verfügt dabei keine Möglichkeit, sein Votum zu einzelnen Kandidaten selbst zu äußern, es wird mit der Zustimmung zu einem Kandidaten eine Ablehnung der anderen Kandidaten unterstellt und damit seiner Willensbildung vorweggegriffen. Weiterhin erfolgt aufgrund der Mindesquoren auch eine Ungleichbehandlung von Wahlverfahren, wo nur eine Kandidatur auf einen Posten vorliegt, gegenüber Wahlverfahren zu Posten, bei der mehrere Kandidaturen vorliegen und gegenüber Wahlverfahren, wo mehrere Kandidaten sich auf Posten in mehrfacher Ausführung (z.B. KSS, Verwaltungsrat) bewerben. 
    Wird das Wahlverfahren als das Hilfmittel betrachtet, den aus Sicht des Plenums den am meisten geeigneten Kandidaten zu ermitteln, unterschlägt das am 26.02.15 präferierte Prozedere n-1 Entscheidungen der Mitglieder.
    Dieser Mangel kann auf zwei verschiedenen Wegen abgestellt werden. Erste Möglichkeit besteht in einer Anpassung der Mindestquoren an die Anzahl der für einen einzelnen Posten vorliegenden Kandidaturen. Die zweite Möglichkeit besteht in der Festschreibung eines Wahlprozedere, welches sowohl die Ungleichbehandlung zwischen Wahlverfahren mit einer Kandidatur und Wahlverfahren mit mehreren Kandidaturen vermeidet als auch die Votum der Plenumsmitglieder zu jedem der Kandidaten berücksichtigt. 
    Der hier angedachte Änderungsvorschlag befasst sich mit der zweiten Möglichkeit.

tl;dr
Folgende Verbesserungen sollen erreicht werden:

Synopse GO § 17 mit dem Änderungsvorschlag


aktuelle Fassung
vorgeschlagene Änderung
Anmerkungen
(1) Kandidaturen auf ausgeschriebene Posten werden beim Sitzungsvorstand eingereicht.
keine Änderung

(2) Liegt für einen ausgeschriebenen Posten eine Kandidatur vor, findet auf der nächsten ordentlichen Sitzung eine Wahl statt. Es gelten die Fristen nachŸŸ §§ 5 und 16.
keine Änderung

(3) Kandidatinnen können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Als Geschäftsführerin kann nur gewählt werden, wer für die Wahlsitzung durch einen Fachschaftsrat in den Studentenrat entsendet ist. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden.
keine Änderung

(4) Jedes Mitglied der Studentenschaft kann Fragen an die Kandidatinnen stellen. Dies ist auch zwischen zwei Wahlgängen möglich.
keine Änderung

(5) Im ersten und zweiten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich. §Ÿ 19 Abs. 2 der Grundordnung findet dabei keine Anwendung. Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten bzw. zweiten Wahlgang nicht erreicht wurde, erfolgt ein weiterer Wahlgang.
keine Änderung


(6) Liegt mehr als eine Kandidatur für einen Posten vor, so sind diese Kandidaturen gleichzeitig zu wählen. Hierbei verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied für jede Kandidatin über genau eine Stimme. Eine Kumulierung der Stimmen auf eine Kandidatin ist nicht zulässig.
Stimmberechtigte Mitglieder können zu jedem Kandidaten ihr Votum abgeben, ob sie diesen Kandidaten als geeignet bzw. nicht geeignet finden oder sich zu diesem Kandidaten enthalten wollen.
(6) Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Eine Kandidatin ist gewählt, wenn sie die erforderliche Mehrheit erlangt und die Wahl angenommen hat.
(7) Wahlen finden durch geheime Abstimmung statt. Eine Kandidatin ist gewählt, wenn sie die erforderliche Mehrheit erlangt, bei mehreren Kandidaten die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl angenommen hat. Erfüllen mehrere Kandidaten für genau einen zu besetzenden Posten die Kriterien, ist ein weiterer Wahlgang zu diesen Kandidaten notwendig. Erfüllen nach dem dritten Wahlgang mehrere Kandidaten für genau einen zu besetzenden Posten die Kriterien, so wird zwischen ihnen im Losverfahren entschieden.
Aufnahme der Regelung, wenn mehrere Kandidaten die geforderten Mindestvoraussetzungen erfüllen sowie Abdeckung des Sonderfalles 'Stimmgleichheit' nach dem dritten Wahlgang (bei Stimmgleichheit nach einem Wahlgang gibt es keinen Einzelnen mit den meisten Stimmen). mit der Formulierung 'für genau einen zu besetzenden Posten' wird das Verfahren abgekürzt, wenn zwei Kandidaten gleichauf liegen, die Voraussetzungen erfüllen und für beide ein Posten zur Verfügung steht.

Beispiele
für nachfolgende Beispiele wird von 36 stimmberechtigten Mitgliedern, davon 28 anwesend, ausgegangen (Mindestquorum für 1. und 2. Wahlgang: 19 Stimmen, 3. Wahlgang 15 Stimmen)

inhaltliches Beispiel für einen Stimmzettel mit 6 Kandidaten auf 4 Posten

Stimmzettel für Posten X (4 Stellen)
Kandidat A O JA O NEIN O ENTHALTEN
Kandidat B O JA O NEIN O ENTHALTEN
Kandidat C O JA O NEIN O ENTHALTEN
Kandidat D O JA O NEIN O ENTHALTEN
Kandidat E O JA O NEIN O ENTHALTEN
Kandidat F O JA O NEIN O ENTHALTEN
Hinweis: du hast für jeden Kandidaten genau eine Stimme, für jeden Kandidaten maximal ein Kreuz



Beispiel: 4 Kandidaturen für 1 Posten
  1. Wahlgang
  2. Wahlgang

Beispiel: 3 Kandidaturen für 1 Posten
  1. Wahlgang
  2. Wahlgang
  3. Wahlgang
  4. Losverfahren

Beispiel: 4 Kandidaturen für 3 Posten
  1. Wahlgang

Beispiel: 6 Kandidaturen für 3 Posten
  1. Wahlgang
  2. Wahlgang

Beispiel: 3 Kandidaturen für 4 Posten
  1. Wahlgang
  2. Wahlgang
  3. Wahlgang