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Antrag S/2010-016e
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Satzung § 15 (4) Nimmt eine Vertreterin an zwei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teil, ruht ihr Mandat für die Zeit ihrer weiteren Abwesenheit. Ruhende Mandate weiterer Vertreterinnen werden wie Nichtentsendungen nach Abs.3 behandelt.
Satzung § 20 (1)Der StuRa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder ist. |
GrO § 15 (4) Nimmt eine Vertreterin an zwei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teil, ruht ihr Mandat für die Zeit ihrer weiteren Abwesenheit. Ruhende Mandate weiterer Vertreterinnen werden wie Nichtentsendungen nach Abs.3 behandelt. Mitglieder, deren Mandat ruht, besitzen kein aktives Stimmrecht.
GrO §20 (1) Der StuRa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit aktiven Stimmrecht anwesend ist.“ |