Anhebung des Grundfreibetrages, Kinderfreibetrages, Kindergeldes und Kinderzuschlags

Bundestag und Bundesrat haben im Juni/Juli 2015 einige Änderungen in Sachen Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag beschlossen. Wie genau diese aussehen, haben wir für euch kurz und knapp zusammengestellt.

Grundfreibetrag

Der im Einkommenssteuergesetz vorgesehene jährliche Grundfreibetrag für Steuerpflichtige/Steuerpflichtiges Einkommen wird angehoben. Erst wenn ihr in einem Kalenderjahr mehr als den jeweiligen Grundfreibetrag als steuerpflichtiges Einkommen habt, müsst ihr Steuern zahlen.

Bisher

8354€

Ab 2015

8472€

Ab 2016

8652€

 

Kinderfreibetrag& Kindergeld

Wer eigene Kinder hat, hat zusätzlich zum Grundfreibetrag noch einen Kinderfreibetrag hinsichtlich seines Einkommens. Dieses kann in Form des Kindergeldes ausgezahlt werden. Deswegen geht die Erhöhung des jährlichen Kinderfreibetrages auch mit einer Erhöhung des monatlichen Kindergeldes (KG) einher.

 

Kinderfreibetrag

KG 1. Und 2. Kind

KG 3.Kind

KG ab dem 4.Kind

Bisher

2184€

184€

190€

215€

Ab 2015

2256€

188€

194€

219€

Ab 2016

2304€

190€

196€

221€

 

Da die Erhöhung des Kindergeldes rückwirkend zum 1.Januar 2015 beschlossen wurde, wird der Unterschiedsbetrag in der nächsten Zeit von den Kindergeldstellen zusätzlich überwiesen. Dieser Unterschiedsbetrag ist nicht auf Sozialleistungen anzurechnen, die abhängig vom Einkommen gezahlt werden.

Kinderzuschlag

Auch Eltern, die für ihre Kinder den Kinderzuschlag in Höhe von 140€ monatlich oder einen Teil davon bekommen, können sich freuen. Ab dem 1.Juli 2016 wird der Kinderzuschlag um 20€ auf 160€ erhöht.

Weiteres

Darüber hinaus wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende deutlich um 600€ angehoben.

Der Freibetrag für Unterhaltsleistungen (das könnte für eure Eltern spannend sein) wird analog zum Grundfreibetrag ebenfalls angehoben.

Entsprechend den Erhöhungen der Freibeträge werden auch die Grenzwerte für eine Pflichtveranlagung erhöht: Um 100€ für allein veranlagte/300€ für Ehegatten ab 2015 und nochmals 200€ für allein veranlagte/400€ für Ehegatten ab 2016.

 

Link zum Dokument: https://www.stura.tu-dresden.de/webfm_send/1998