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Antrag S/2010-016d
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Satzung § 15 (5) Nach Rücktritt oder Abwahl einer Geschäftsführerin hat der entsprechende FSR alle Vertreterinnen neu zu entsenden. (6) Die Mitgliedschaft einer Vertreterin im StuRa endet mit dem Ende der Legislatur des StuRa. Fernen endet sie durch Rücktritt, Exmatrikulation, Tod oder Rücknahme der Entsendung durch den FSR.
Satzung § 15 (2) Der StuRa hat maximal 39 Sitze, die wie folgt besetzt werden:
Nicht vorhanden
Satzung § 15 (1) Satz 2 Eine gesonderte Vertretung nach § 75 (1) Satz 7 SächsHG existiert nicht. |
GrO § 15 (5) Nach Rücktritt oder Abwahl einer Geschäftsführerin hat der entsprechende FSR alle Vertreterinnen neu zu entsenden. (6) Die Mitgliedschaft einer Vertreterin im StuRa endet mit dem Ende der Legislatur des StuRa. Fernen endet sie durch Rücktritt, Exmatrikulation, Tod oder Rücknahme der Entsendung durch den FSR. (7) Die Referentin Ausländische Studierende ist qua Amt Beratendes Mitglied des Studentenrats.
GrO § 15 (2) Der StuRa hat maximal 39 Sitze, die wie folgt besetzt werden:
GrO § 15 a „Beratende Mitglieder“ (1) Ein Beratendes Mitglied ist Mitglied des Studentenrates ohne Stimmrecht.
entfällt |
16d 3.Lesung |