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Antrag S/2011-122
Der Studentenrat möge Wirkung zum 01.04.2012 folgende Änderung von § 2
der Beitragsordnung der Studentenschaft der TU Dresden beschließen:
§ 2 (1)
Der Beitrag beträgt 149,80 Euro und ist für folgende Zwecke bestimmt:
1. Für den StuRa 3,70 Euro
2. Für die Fachschaften 0,90 Euro
3. Für das Semesterticket 145,20 Euro
§ 2 (2)
Der StuRa zahlt aus der Summe der für ihn bestimmten Mittel jeder Fachschaft einen Sockelbetrag in Höhe von 500,00 Euro.
§ 2 (3)
Die Regelungen der §§ 3 Abs. 4 und 8 Abs. 2 S. 2 der Finanzordnung bleiben unberührt.
Der Vertreter des FSR Jura stellt seine Änderungsanträge vor.
Jura 1:
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Der Studentenrat möge Wirkung zum 01.04.2012 folgende Änderung von § 2
der Beitragsordnung der Studentenschaft der TU Dresden beschließen:
§ 2 (1)
Der Beitrag beträgt 149,80 Euro und ist für folgende Zwecke bestimmt:
1. Für den StuRa 4,60 Euro
2. Für die Fachschaften 1,00 Euro
3. Für das Semesterticket 145,20 Euro
§ 2 (2)
Der StuRa zahlt aus der Summe der für ihn bestimmten Mittel jeder Fachschaft einen Sockelbetrag in Höhe von 500,00 Euro.
§ 2 (3)
Die Regelungen der §§ 3 Abs. 4 und 8 Abs. 2 S. 2 der Finanzordnung bleiben unberührt.
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Jura 2:
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Der Studentenrat möge Wirkung zum 01.04.2012 folgende Änderung von § 2
der Beitragsordnung der Studentenschaft der TU Dresden beschließen:
§ 2 (1)
Der Beitrag beträgt 149,80 Euro und ist für folgende Zwecke bestimmt:
1. Für den StuRa 4,10 Euro
2. Für die Fachschaften 1,50 Euro
3. Für das Semesterticket 145,20 Euro
§ 2 (2)
Der StuRa zahlt aus der Summe der für ihn bestimmten Mittel jeder Fachschaft einen Sockelbetrag in Höhe von 500,00 Euro.
§ 2 (3)
Die Regelungen der §§ 3 Abs. 4 und 8 Abs. 2 S. 2 der Finanzordnung bleiben unberührt.
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