Antrag S/2010-016h

Antragsnummer: 
S/2010-016h
Antragstyp: 
Satzungsänderungsantrag
AntragsstellerIn: 
Christian Soyk
Referat/Organisation: 
AG Satzung
Antragstitel: 
Satzungsänderung 16h
Antrag: 

 

Alt                                                                 Neu

Satzung § 9 (2) Der FSR wählt die Vertreterinnen der Gruppe der Studenten in den jeweiligen Fakultätsrat. Sie müssen Mitglied der Fakultät, nicht jedoch des FSR sein. Bestehen in einer Fakultät mehrere FSR, so werden die Vertreterinnen in den Fakultätsrat durch den Konvent gewählt.

 

 

GO §17 (3) Kandidatinnen können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden.

 

 

 

 

Satzung § 26 (2) Geschäftsführerinnen werden vom StuRa gewählt. Sie müssen in den StuRa entsendet sein, gegebenenfalls unberührt von § 15 Abs. 2 Nr.2 auch zusätzlich.

 

 

Satzung § 15 (5) Nach Rücktritt oder Abwahl einer Geschäftsführerin hat der entsprechende FSR alle Vertreterinnen neu zu entsenden.

(6) Die Mitgliedschaft einer Vertreterin im StuRa endet mit dem Ende der Legislatur des StuRa. Fernen endet sie durch Rücktritt, Exmatrikulation, Tod oder Rücknahme der Entsendung durch den FSR.

 

GrO § 9 (2) Der FSR entsendet seine Vertreterinnen in den Studentenrat.

 

 

 

 

 

 

GO § 17 (3) Kandidatinnen können nur in Anwesenheit, einzeln und funktionsgebunden gewählt werden. Als Geschäftsführerin kann nur gewählt werden, wer für die Wahlsitzung durch einen Fachschaftsrat in den Studentenrat entsendet ist. Kandidaturen können jederzeit zurückgezogen werden.

 

 

GrO § 26 (2) Geschäftsführerinnen werden vom StuRa gewählt. Sie müssen für die Dauer ihrer Amtsperiode in den StuRa entsendet sein, ggf. unberührt von §15 (2) Satz 2 auch zusätzlich.

 

 

GrO § 15 (5) Nach Rücktritt oder Abwahl einer Geschäftsführerin hat der entsprechende FSR alle Vertreterinnen neu zu entsenden.

(6) Fachschaftsräte, die in der ablaufenden Amtsperiode mindestens eine Geschäftsführerin gestellt haben und/oder in der folgenden Amtperiode mindestens eine Geschäftsführerin stellen, müssen zur ersten Sitzung des Sommersemesters eine neue Entsendung vornehmen.

 

(7) Die Mitgliedschaft einer Vertreterin im StuRa endet mit dem Ende der Legislatur des StuRa. Fernen endet sie durch Rücktritt, Exmatrikulation, Tod oder Rücknahme der Entsendung durch den FSR.

 

Status: 
wartend