Antrag S/2012-033a

Antragsnummer: 
S/2012-033a
Antragstyp: 
Satzungsänderung
AntragsstellerIn: 
Christian Soyk
Referat/Organisation: 
AG Satzung
Antragstitel: 
Grundordnungsänderung (AE)
Antrag: 

Der StuRa möge beschließen, die Finanzordnung in folgenden Punkten gemäß dem
angehängten Text zu ändern und eine neue AE-Ordnung gemäß angehängtem Beschlussvorschlag
zu erlassen.
 

Finanzordnung (neu)

Finanzordnung (alt)

§ 40 Allgemeines zu Aufwandsentschädigungen

(1) Studierende im Studentenrat engagieren sich ehrenamtlich für die Studierendenschaft. Aufwandsentschädigungen sind keine Lohn- oder Gehaltszahlungen.

(2) Näheres regelt die AE-Ordnung.

§ 40 Allgemeines zu Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen (AE) sollen für die Zeit entschädigen, in der andere Studentinnen arbeiten gehen können. Sie sind keine Gehaltszahlungen.

(2) Berechtigt zum Erhalt von AE sind die Geschäftsführerinnen, Referenteninnen, Referatsmitarbeiterinnen, Mitglieder des Sitzungsvorstands, Mitarbeiter an Projekten des Studentenrates und die studentischen Sportobleute des Universitätssportzentrums der TU Dresden.

§ 41 Zahlung bei Aufwandsentschädigungen

(gestrichen)

§ 41 Zahlung der Aufwandsentschädigungen

(1) AE müssen binnen 10 Tagen nach dem Anspruchszeitraums bei der Geschäftsführung beantragt werden. Die Höhe der AE wird von der Geschäftsführung beraten und beschlossen.

(2) Für die Höhe der AE gilt folgender Maßstab. 240 Monatswochenstunden werden mit 600 Euro entschädigt.

(3) Die studentischen Sportobleute des Universitätssportzentrums der TU Dresden können eine AE in Höhe von maximal 200 Euro pro Person und Semester erhalten.

(4) Als Anspruchszeitraum gilt jeweils genau ein Kalendermonat. Für die Sportobleute gilt als Anspruchszeitraum ein Semester.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung, die vom StuRa gezahlt wird, ist auf 300 Euro pro Person und Monat begrenzt.

(6) AE nach Abs. 1 werden binnen fünf Werktagen nach Ende des Anspruchszeitraums, AE nach Abs. 2 binnen fünf Tagen nach Bewilligung ausgezahlt.

AE-Ordnung

 

§1 Allgemeines

  1. Gemäß §40 der Finanzordnung werden im Folgenden die Grundzüge der Art und Weise der Zahlung von Aufwandsentschädigungen (AE) geregelt.

  2. Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat. Für die Sportobleute gilt als An­spruchszeitraum ein Semester.

 

§2 AE-Berechtigte

  1. AEs können beantragt werden durch

    (1) Referatsmitarbeiterinnen,

    (2) Referentinnen,

    (3) Geschäftsführerinnen,

    (4) Sportobleute,

    (5) Mitarbeiterinnen von Projekten des StuRa,

    (6) Ausschussmitarbeiterinnen, falls dies bei der Einrichtung des Ausschusses so geregelt wurde,

    (7) Mitglieder des Sitzungsvorstandes.

 

§3 AE-Beantragung

  1. Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des An­spruchszeitraums gestellt werden.

  2. Anträge auf Aufwandsentschädigungen müssen begründet werden.

  1. Die beantragten Aufwandsentschädigungen sind so aufzuschlüsseln, dass sie den jeweiligen Sachkonten des Wirtschaftsplans zugeordnet werden können.

 

§4 Festlegung der AE-Höhe

 

  1. Für die nach §2 (2) definierten Ämter können von Referatsmitarbeiterinnen 70 €, von Refe­rentinnen 125 € und von Geschäftsführerinnen 210 € als AE beantragt werden.

  2. Bei unvorhergesehen und außerordentlichen Aufgaben oder Mitarbeit an Projekten kann über die in (1) genannte Summe bis zu 350 € beantragt werden.

  3. 1. Die studentischen Sportobleute des Universitätssportzentrums der TU Dresden können eine AE in Höhe von maximal 200 € pro Person und Semester erhalten.
    2. Mitglieder des Sitzungsvorstandes werden wie Referentinnen behandelt.

  4. Die Höhe der Aufwandsentschädigung, die vom StuRa gezahlt wird, ist auf 350 € pro Person und Monat begrenzt.

 

§5 Beschlussfassung über AE Anträge

  1. Über Aufwandsentschädigungen wird in nichtöffentlicher Sitzung befunden.

  2. Die Anträge auf Aufwandsentschädigung sowie deren Begründungen müssen allen StuRa- Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Näheres wird in der Durchführungsbestimmung geregelt.

  3. Die Aufwandsentschädigungen der Geschäftsführerinnen werden vom StuRa-Plenum be­schlossen.

  4. Sonstige Aufwandsentschädigungen werden von der Geschäftsführung beschlossen.

 

§6 Sonstiges und Schlussbestimmungen

  1. Diese Ordnung gilt ab dem nächsten Anspruchszeitraum (§ 1, Absatz 2) nach Erlass.

 

Grundordnung (neu) Grundordnung (alt)

§ 5 Die Organe

(1) Beschlussfassende Organe der Studentenschaft sind:

1. der Studentenrat,

2. die Geschäftsführung,

3. der Sitzungsvorstand und

4. ggf. die Ausschüsse.

(2) Die beschlussfassenden Organe der Fachschaft sind:

1. der Fachschaftsrat,

2. die Vertreterinnen der Fachschaft im Studenten rat und

3. ggf. die Fachschaftsvollversammlung.

(3) Neben diesen Organen werden als Grundordnungs-
organe mit beratender Kompetenz eingerichtet:

1. die Referate und

2. die Arbeitsgemeinschaften.

 

(4) Im Rahmen der AE Ordnung werden Ämter der Exekutive wie folgt definiert:

1. Referatsmitarbeiterinnen handeln im Auftrag der jeweiligen Referentinnen oder Ge­schäftsführerinnen,

2. Referentinnen stehen einem Referat vor, haben einen klar abgegrenzten Aufgabenbe­reich, handeln nach Tätigkeitsbeschreibung,

3.   Geschäftsführerinnen leiten ihren Geschäftsbereich an, vertreten den StuRa nach außen und fällen Beschlüsse zwischen den StuRa Sitzungen.


 

§ 5 Die Organe

(1) Beschlussfassende Organe der Studentenschaft sind:

1. der Studentenrat,

2. die Geschäftsführung,

3. der Sitzungsvorstand und

4. ggf. die Ausschüsse.

(2) Die beschlussfassenden Organe der Fachschaft sind:

1. der Fachschaftsrat,

2. die Vertreterinnen der Fachschaft im Studenten rat und

3. ggf. die Fachschaftsvollversammlung.

(3) Neben diesen Organen werden als Grundordnungs-
organe mit beratender Kompetenz eingerichtet:

1. die Referate und

2. die Arbeitsgemeinschaften.

 

 

 

Beschlussdatum: 
2. August 2012
Status: 
geändert angenommen