Antrag S/2013-067

Antragsnummer: 
S/2013-067
Antragstyp: 
Satzungsänderung
AntragsstellerIn: 
Andreas Bulcsu
Antragstitel: 
Änderung der Finanzordnung in §38 3. Lesung
Antrag: 

Der Stura möge entscheiden, dass der §38 der Finanzordnung mit folgendem Paragraph ergänzt wird. Finanzordnung §38 Abs. 12 Sonderregelung für die Entsandten zur Stura Sitzung (der TU Dresden Standorte), welche mehr als 80 km von Dresden entfernt sind, haben bei Anreise mit dem eigenen PKW den Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten in Höhe von 0,22 Euro pro Kilometer. Für jede mitgenommene Person erhöht sich der Betrag der Rückerstattung um 0,02 Euro pro Kilometer. (wie Abs. 8 nur ohne Einschränkungen auf Obergrenze Bahnticket)

ÄA 1:
Füge in den § 38 einen neuen Absatz 8a ein:
(8a) Stimmberechtigte Plenumsmitglieder des StuRa der TUD können für die Teilnahme an ordentlichen, wie außerordentlichen Plenumssitzungen des StuRa mit einem privaten KFZ anreisen, wenn sowohl deren entsendende
Fachschaft, als auch deren Wohnsitz über 50 km von der Besucheranschrift des StuRa der TUD entfernt sind. Für die Nutzung eines KFZs liegt ein triftiger Grund vor. Es werden 0,30 €/km erstattet. Grundlage für die Berechnung der
Streckenlänge ist die Strecke mit der kürzesten Fahrzeit (unabhängig von der Verkehrs-situation), gemäß der Routenberechnung von Google Maps oder einem ähnlichen Dienst. Die Abrechnung hat bei der Kassenwärtin des StuRa der TUD binnen von drei Monaten zu erfolgen. Der Ausdruck der Routenberechnung ist bei der Abrechnung vorzulegen. Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 8 des § 38 der Finanzordnung des StuRa finden hier keine Anwendung.

ÄA 2:
Ändere § 38 Abs. 8 wie folgt:
Bei Benutzung privater KFZs erfolgt eine Erstattung der Reisekosten i. H. v. 0,17 Euro/km (+ 0,02 Euro/km für jede mitgenommene Person), jedoch nicht mehr als der günstigste Fahrschein (bei DB AG Normalpreis Produktklasse C auf kürzester Wegstrecke mit Bahncard 50) in der 2. Wagenklasse der DB AG bzw. eines anderen EVU. Bei der Benutzung
privater KFZs aus triftigen Gründen erfolgt eine Erstattung der Reisekosten i. H. v. 0,30 Euro/km (+ 0,02 Euro/km für jede mitgenommene Person). Ob derartige Gründe vorliegen entscheidet die GF, das Plenum bzw. der Förderausschuss zum Zeitpunkt der Antragstellung. Im Nachhinein können triftige Gründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Beschlussdatum: 
25. Oktober 2013
Status: 
geändert angenommen