Antrag S/2013-098

Antragsnummer: 
S/2013-098
Antragstyp: 
Satzungsänderung
AntragsstellerIn: 
David Färber
Referat/Organisation: 
FSR Verkehr
Antragstitel: 
Änderung der Wahlordnung
Antrag: 

Der Studentenrat möge beschließen, die Wahlordnung in § 21 Abs. 2 um
folgenden Punkt zu ergänzen:
"4. Von 3. kann abgewichen werden, sofern sich innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen
nach Ausschreibung des Platzes kein Vertreter des entsprechenden Geschlechts zur Wahl
stellt. Die Auschreibung ist auch bei besetztem Platz möglich."
Kontext (Auzug aus der Wahlordnung):
Dritter Abschnitt
Der Studentenrat
§ 21 Wahl des Studentenrats
(1) Der Studentenrat setzt sich aus den von den einzelnen Fachschaftsräten entsandten
Vertretern zusammen.
(2) Der Studentenrat hat maximal 39 Sitze, die wie folgt besetzt werden:
1. Jeder Fachschaftsrat entsendet durch Wahl einen Vertreter (Basisvertreter)
2. Entsprechend der Größe der jeweiligen Fachschaft können zusätzlich bis zu drei Vertreter
nach folgendem Verfahren entsandt werden. Es werden pro Fachschaft drei Kennzahlen durch
Multiplikation der Anzahl der Fachaftsmitglieder mit 30, 17, 7 und anschließender Division
durch die Anzahl der Mitglieder der Studierendenschaft gebildet. Anhand der Kennzahlen
größer eins werden nach dem Höchstzahlverfahren die weiteren Vertreter bis zur maximalen
Größe des Studentenrates von 33 Basis- und weiteren Vertretern entsandt.
3. Für Fachschaften die mehr als einen Vertreter nach Punkt 1 und 2 entsenden muss jedes
Geschlecht mindestens zur abgerundeten Hälfte vertreten sein.
4. Von 3. kann abgewichen werden, sofern sich innerhalb eines Zeitraums
von drei Wochen nach Ausschreibung des Platzes kein Vertreter des
entsprechenden Geschlechts zur Wahl stellt. Die Auschreibung ist auch bei besetztem
Platz möglich
(3) Geschäftsführer werden zu Vertretern mit besonderem Sitz (besondere Vertreter), wenn der
Fachschaftsrat die maximal mögliche Zahl an Basis- und weiteren Vertretern entsandt hat. Ist
der Geschäftsführer Basis- oder weiterer Vertreter, kann der Fachschaftsrat einen Vertreter neu
entsenden.
(4) Eine Fachschaft darf insgesamt nicht mehr als fünf Vertreter haben.
(5) Entsendet ein Fachschaftsrat weniger weitere Vertreter als ihm das nach Abs. 2 Nr. 2
möglich ist, geht die Möglichkeit der Entsendung dieser Vertreter nach zwei aufeinander
folgenden Sitzungen an die nach dem Höchstzahlverfahren gemäß Absatz 2 Nr. 2
nachfolgenden Fachschaften über.
(6) Nimmt ein Vertreter an zwei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teil,
ruht
sein Mandat für die Zeit seiner weiteren Abwesenheit. Ruhende Mandate weiterer Vertreter

werden wie Nichtentsendungen nach Abs. 3 behandelt.
(7) Nach Rücktritt oder Abwahl eines Geschäftsführers hat der entsprechende Fachschaftsrat
alle Vertreter neu zu entsenden.
(8) Die Mitgliedschaft eines Vertreters im Studentenrat endet mit dem Ende der Legislatur des
Studentenrates. Ferner endet sie durch Rücktritt, Exmatrikulation, Tod oder Rücknahme der
Entsendung durch den Fachschaftsrat.
§ 22 Konstituierung des Studentenrats
Der Studentenrat konstituiert sich spätestens 28 Tag nach der Bekanntgabe der
Wahlergebnisse gemäß § 14 Abs. 2.

Beschlussdatum: 
19. Dezember 2013
Status: 
angenommen