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BAföG
Das Thema BAföG ist nicht unbedingt das Liebste, mit dem sich Studierende beschäftigen. Trotzdem sollte jede_r Studierende zumindest am Beginn des Studiums ein mal einen Antrag gestellt haben. Damit du nicht ganz ahnungslos an das Thema ran gehen muss, haben wir dir die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt. Außerdem haben wir zwei Berechungsbeispiele aufgeschrieben. Daran kannst du sehen, wie die Berechnung ablaufen könnte.
Es ist trotzdem sehr viel Text. Lass dich davon bitte nicht abschrecken.
BAföG-Beratung
Beim Thema BAföG gibt es immer viele Fragen. Daher haben wir regelmäßig statt findende Beratungszeiten. Da kannst du einfach vorbei kommen und deine Fragen stellen. Wenn du ihn schon hast, bring bitte den betreffenden BAföG-Bescheid mit. Damit wissen wir genau, worüber wir reden.
Die Beratungszeiten findest du immer aktuell auf unserer Beratungsseite. Außerdem kannst du dich auch gerne per Mail melden oder einfach mal so bei uns im StuRa vorbei kommen. Meistens ist jemand da, der dir weiter helfen kann-
Dieses Angebot gilt auch für Studierende anderer Dresdern Hochschulen, zum Beispiel auch der HTW Dresden.
Fünf kurze Fakten zum BAföG
- Mehr Geld! Zum Wintersemester 2019/20 gibt es eine Anpassung im BAföG, z.B. wird die Wohnpauschale von 250€ auf 325€ angehoben.
- BAföG ist abhängig vom Einkommen der Eltern und soll auch Studierenden, deren Eltern wenig verdienen, ein Studium ermöglichen
- BAföG wird zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss gezahlt
- 27 % der Studierenden in Sachsen erhalten BAföG (2019, Arbeitsgemeinschaft der GF der sächsischen Studentenwerke, 2012: 35 %) - in Gesamtdeutschland sind es nur 18 %
- jeder fünfte BAföG-Empfänger in Sachsen erhält eine elternunabhängige Förderung
Beantragung
Der erste Schritt zum Erhalt von BAföG ist die Antragstellung. Für die Studierenden der TU Dresden und aller anderen Hochschulen in Dresden ist das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) des Studentenwerks Dresden zuständig. Dort musst du den Antrag abgeben oder hinschicken.
Für den Antrag gibt es eine Reihe von Formblättern, die sowohl von dir als auch von deinen Eltern ausgefüllt werden müssen. Diese Formblätter kannst du dir beim BAföG-Amt auch außerhalb der Sprechzeiten abholen oder im Internet herunterladen.
Zusätzlich zu den ausgefüllten Formblättern musst du Nachweise über dein Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung, eine Immatrikultaionsbescheinigung und weitere Unterlagen einreichen. Welche das sind, kannst du meistens den Formblättern entnehmen oder bei den Mitarbeiter_innen des BAföG-Amtes erfragen.
Wenn du beim Ausfüllen des Antrags nicht weiter kommst, kannst du dir diese Anleitung zum Ausfüllen des Formblattes 1 vom Dresdner Studentenwerk anschauen oder dich an uns wenden. (-> Beratungsangebot)
BAföG gibt es nur auf Antrag und nicht rückwirkend. Das bedeutet, du bekommt frühstens ab dem Monat der Antragsstellung und dem Ausbildungsbeginn Geld. Um deinen Anspruch im Voraus zu sichern, reicht der Grundantrag (Formblatt 1) oder sogar ein formloser Antrag mit Datum, deiner Adresse und Unterschrift an das Studentenwerk Dresden. Alle anderen Unterlagen kannst du später nachreichen. Wenn das BAföG-Amt dir eine Frist setzt, beachte diese oder bitte um Verlängerung.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, also 2 Semester. Danach musst du die Förderung neu beantragen. Dabei ist es empfehlenswert, den Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig einzureichen, um eine nahtlose Weiterförderung zu gewährleisten.
Zu beachten ist allerdings: Wenn du durch Falschangaben zu Unrecht Geld erhalten hast, muss du dieses sofort zurückzahlen. Außerdem musst du mit einem Bußgeld rechnen. Dies gilt auch, wenn es Konten oder anderes Vermögen gibt, die auf deinen Namen laufen und von denen du nichts weißt. Bitte frag’ bei Antragstellung deine Eltern und Großeltern, ob sie jemals Geld auf deinen Namen angelegt haben.
Förderungshöchstdauer (§15 BAföG)
Für jeden Studiengang an einer Hochschule gilt: die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit. Diese ist in der Studienordnung fest geschrieben.
Unter bestimmten Umständen kannst du BAföG auch über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommen. Diese Umstände müssen aber der Grund für die Verzögerung im Studiengang sein.
Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sind unter anderem:
- Nachgewiesene aktive Gremienarbeit
- Schwerwiegende Gründe (zum Beispiel Krankheit)
- Schwangerschaft
- Erziehung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr
- Nichtbestehen einer Abschlussprüfung
Wenn du einen positiven Leistungsnachweis erbracht hast, verfallen die Gründe, die bis zum Erbringen des Leistungsnachweises angefallen sind. Wenn du schon vor der Abgabe des Leistungsnachweises eine Verzögerung im Studium hast, die auf einen der Gründe zurück geführt werden kann, ist es sinnvoll, eine verspätete Abgabe des Leistungsnachweises zu beantragen. Damit kannst du diese Verzögerung auch bei der Förderungshöchstdauer am Ende des Studiums geltend machen. Wenn du dir unsicher bist oder eine Ablehnung bekommen hast, mach’ so früh wie möglich mit dem Referat Soziales einen Beratungstermin aus. (-> Beratungsangebot)
Wenn du dein Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen hast und eine Verlängerung nicht möglich ist, gibt es noch die Hilfe zum Studienabschluss.
Neben dieser Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, kann sich die Förderungsdauer auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn dein Studiengang Sprachkenntnisse voraus setzt, welche du erst im Studium erwirbst. Dabei verlängert sich das Studium pro Sprache um ein Semester. Davon ausgenommen sind die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein.
Außerdem wird ein Auslandsaufenthalt gemäß §5a nicht auf deinen Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt aber maximal für ein Jahr und nur, wenn der Auslandsaufenthalt nicht in der Studienordnung als Teil der Ausbildung vorgesehen ist.
Leistungsnachweis
Eine Förderung nach dem 5. Fachsemester gibt es beim BAföG in der Regel nur, wenn du einen positiven Leistungsnachweis vorlegen kannst. Dieser wird dir von deinem zuständigen Prüfungsamt ausgestellt und gibt Auskunft, ob die bis zum Ende des vierten Semesters üblichen Leistungen von dir erbracht wurden. Was die üblichen Leistungen in deinem Studiengang sind, legt der Prüfungsausschuss fest. Dies unterscheidet sich daher von Studiengang zu Studiengang. Wichtig ist, dass du dich schon in den ersten Semestern informierst, welche Leistungen für den Leistungsnachweis wichtig sind. Diese Information haben die meisten Prüfungsämter auf ihren Websiten stehen.
Grundsätzlich musst du den Leistungsnachweis am Ende des vierten Semesters einreichen. Es gibt aber die Möglichkeit, den Nachweis auch schon nach dem dritten Semester einzureichen, wenn du zu diesem Zeitpunkt alle üblichen Leistung bis zum dritten Semester erbracht hast. Dies kann in einigen Fällen sinnvoll sein, wenn z.B. Module über mehrere Semester gehen und dann noch nicht abgeschlossen sein können oder schwere Klausuren erst im vierten Semester kommen. So kannst du einer stressigen Situation im vierten Semester aus dem Weg gehen.
Für eine lückenlose Zahlung ist es ratsam, den Nachweis so früh wie möglich abzugeben. Es gilt, dass der Nachweis innerhalb der ersten vier Monate des ersten Folgesemesters vorgelegt werden muss.
In Ausnahmefällen ist bei Verzögerung des Studiums ein Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises sinnvoll. Auf welche Gründe das zutrifft, kannst du unter Förderungshöchstdauer nachlesen.
Fachrichtungswechsel (§7 BAföG)
Wenn du vorhast, deinen Studiengang zu wechseln, solltest du im Bezug auf BAföG einiges beachten.
Wenn du zum ersten Mal und spätestens zu Beginn des vierten Semesters wechselst, reicht ein wichtiger Grund, um weiterhin Leistungen nach BAföG zu erhalten. Dies kann beispielsweise die mangelnde intellektuelle Eignung oder ein Neigungswandel sein. Eine Begründung fordert das BAföG-Amt üblicherweise erst bei einem Wechsel zu Beginn des vierten Semesters, zuvor wird der wichtige Grund einfach angenommen. Der neue Studiengang wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gefördert.
Wenn du zu einen späteren Zeitpunkt in deinem Studium wechseln und weiterhin BAföG bekommen willst, musst ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies ist ein Grund, der den Abbruch oder Wechsel zwingend erforderlich macht. Was solche unabweisbaren Gründe sind steht in der Verwaltungsvorschrift zum BAföG, Punkt 7.3.16a. Wenn du aus solch einem unabweisbarem Grund schon zu einen früheren Zeitpunkt wechselst, solltest du dies dem BAföG-Amt mitteilen.
Während des Masterstudiums ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföG-Anspruches nur aus unabweisbarem Grund möglich.
Solltest du zum zweiten Mal wechseln, werden dir schon vollständig geförderte Semester von deiner Förderungshöchstdauer abgezogen und durch das Angebot eines verzinsten Darlehens ersetzt, wenn die in der letzten Ausbildung verbrauchten Semester nicht voll anerkannt werden. Wie beim ersten Wechsel, gilt auch beim zweiten: Weiter gefördert wird nur, wenn du spätestens nach dem dritten Semester wechselst.
Ausnahme ist die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester z.B. durch Anerkennung von Leistungen aus dem ersten Studium. Wenn die Differenz des alten und des neuen Fachsemesters drei Semester nicht übersteigt, ist eine Förderung auch ohne unabweisbaren Grund möglich.
Manchmal dauert die Bearbeitung der Anerkennung an der Hochschule eine Weile und du wirst vorerst ins erste Semester immatrikuliert. Teile dies dem BAföG-Amt auf jeden Fall mit. Dann kann die Bearbeitung evtl. bis zu Entscheidung über die Anerkennung verschoben werden.
Ob du nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch weiterhin BAföG bekommst, kannst du durch einen Vorabentscheid klären lassen.
Altersgrenze (§10 BAföG)
Beim BAföG gibt es eine Altersgrenze im Bezug auf den Studienbeginn. Wenn du zu Beginn deines grundständigen Studiengangs (Bachelor, Staatsexamen, Diplom und ähnliches) das 30. Lebensjahr oder zu Beginn deines Masterstudiums das 35. Lebensjahr vollendet hast, gibt es nur noch in Ausnahmefällen Leistungen nach BAföG.
Als Ausnahmen gelten unter anderem die Erziehung eigener Kinder oder eine später erworbene Hochschulzugangsberechtigung. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden, da an die Ausnahmen Bedingungen geknüpft sind und das Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen werden muss. Wenn du sicher gehen willst, kannst du einen Antrag auf Vorabentscheid stellen und die Förderungsfähigkeit klären lassen.
Elternunabhängigkeit (§11 BAföG)
Beim elternunabhängigen BAföG wird das Einkommen deiner Eltern nicht angerechnet. Die Elternunabhängigkeit greift unter anderem, wenn du vor deinem Studium schon 5 Jahre erwerbstätig warst oder eine mindestens dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hast und anschließend drei Jahre erwerbstätig warst. Wenn deine Ausbildung kürzer war, kann dies durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit ersetzt werden. Umgekehrt, also längere Ausbildung kürzere Erwerbstätigkeit, ist dies nicht möglich. In beiden Fällen ist es nötig, das du währenddessen deinen Unterhalt aus den dir zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten hast.
Ebenso steht dir elternunabhängiges BAföG zu, wenn du über 30 Jahre alt bis und eine Ausnahme von der Altersgrenze erfüllst. Zum Beispiel, wenn du bei Studienbeginn das 30. Lebensjahr vollendet hast, deine Hochschulzugangsberechtigung auf dem 2. Bildungsweg erhalten hast und dein Studium unverzüglich nach Erhalt der Hochschulzugangsberechtigung beginnst kannst du elternunabhängig BAföG bekommen.
Für elternunabhängiges BAföG ist keine gesonderte Beantragung nötig. Die Prüfung, ob die Förderung von den Eltern unabhängig erfolgt, wird mittels deines schulischen Lebenslaufs und beiliegender Unterlagen vorgenommen.
Vorausleistung (§36 BAföG)
Einen Antrag auf Vorausleistung kannst du stellen, wenn deine Eltern die Auskunft für die BAföG-Berechnung oder die Zahlung des Unterhaltes verweigern. Bevor du diesen stellst, solltest du auf jeden Fall deine Eltern bzw. dein Elternteil schriftlich mit Fristsetzung dazu auffordern, ihrer/seiner Pflicht nachzukommen.
Wenn das BAföG-Amt deinem Antrag zustimmt, bekommst du von ihnen das Geld als Vorausleistung, sie holen sich es dann, unter Umständen auch per Gericht, von deinen Eltern wieder. Zu beachten ist dabei, dass von der dir zustehenden Summe das Kindergeld sowie etwaige Sachleistungen und freiwillige Leistungen durch Eltern und andere abgezogen werden. Ob du elternunabhängig gefördert werden kannst, kannst du per Vorabentscheid klären lassen.
Vorabentscheid (§46 BAföG)
In verschiedenen Situationen ist ein gar nicht so einfach zu sagen, ob jemand prinzipiell BAföG-berechtigt ist oder nicht. Dies kann besonders bei einem Studiengangswechsel aus einem unabweisbaren Grund oder der Überschreitung der Altersgrenze bei Studienbeginn interessant sein.
Mit einem Vorabentscheid wird geprüft, ob du im Prinzip BAföG erhalten könntest, aber nicht wie viel Geld es geben würde. Es kann durchaus sein, dass du dem Grunde nach berechtigt bist, aber du auf Grund des zu hohen Einkommens deiner Eltern etc. kein BAföG bekommst.
Die Vorabprüfung beantragst du beim zuständiges BAföG-Amt. Dabei ist es aber sinnvoll, wenn du dich dort schon einmal zu dem Thema hast beraten lassen. Der Vorabentscheid ist bindend, wenn du dein Studium innerhalb eines Jahres nach Antragstellung beginnst.
Berechnung
Wir geben hier die durch die BAföG-Novelle 2019 ab dem WS 2019/20 geltenden Zahlen an. Für die Berechnungen bis SoSe 2019 waren die Zahlen niedriger, ab dem WS 20/21steigen sie nochmal - du findest eine Übersicht am Ende der Seite.
Um auf die Höhe deiner BAföG-Förderung zu kommen, wird zunächst dein Bedarf berechnet. Nachdem dein Bedarf feststeht, wird geschaut, ob das Einkommen deiner Eltern/Ehepartner_in, dein Einkommen oder dein Vermögen über den geltenden Freibeträgen liegt. Aus den Überschüssen wird dann berechnet, wie viel ihr - deine Eltern/Ehepartner_in aus ihrem Einkommen und du aus deinem Einkommen bzw. deinem Vermögen - zu deinem Bedarf beitragen müsst. Wenn vom Bedarf die ensprechenden Beiträge abgezogen wurden, ergibt sich die Fördersumme durch das BAföG-Amt. Zum Nachrechnen findest du hier ein ausführliches Beispiel.
Der Bedarfssatz (§13 und §13a BAföG) ergibt sich aus dem Grundbedarf, dem Wohnzuschuss und einem Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Grundbedarf liegt bei 419 € monatlich. Dazu kommt der Wohnzuschuss. Wenn du noch bei deinen Eltern wohnst beträgt der Zuschuss 55 €, im eigenen Wohnraum 325 €.
Wenn du nicht mehr familienversichert bist, gibt es einen Zuschuss zur Pflege-und Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag von 109 €. Bist du über 30 und musst mehr zahlen, werden die tatsächlichen Kosten von bis zu 189 € zum Bedarf hinzugenommen. Wenn du ein Kind unter 14 Jahren (zuvor 10 J.) hast, erhöht sich der Bedarf um den Kinderbetreuungszuschlag von 140 € pro Kind. Falls beide Elternteile BAföG beziehen, müsst ihr euch entscheiden, wer den Zuschlag bekommt.
Zur Berechung des anzurechenenden Einkommes deiner Eltern beziehungsweise deiner_deines Ehepartner_in wird das Einkommen des vorletzten Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums herangezogen. Dazu werden die entsprechenden Einkommenssteuerbescheide verwendet. Sollten diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, erhältst du zunächst einen vorläufigen BAföG-Bescheid, der anhand der Angaben deiner Eltern erstellt wird. Die endgültig Berechnung erfolgt erst, wenn Einkommenssteuerbescheid vorhanden ist.
Ist das Einkommen deiner Eltern beziehungsweise deiner_deines Ehepartner_in im laufenden Bewilligungszeitraum geringer als vor zwei Jahren, solltest du einen Antrag auf Aktualisierung stellen. Dann wird nicht mit dem Einkommen von vor zwei Jahren gerechnet, sondern mit dem geschätzten Einkommen im Bewilligungszeitraum. BAföG bekommst du dann nur unter Vorbehalt. Wenn das Einkommen zu gering geschätzt wurden und du zu viel BAföG erhalten hast, musst du später das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen.
Eigenes Einkommen
Neben dem Einkommen deiner Eltern beziehungsweise deiner_deines Ehepartner_in wird auch dein eigenes Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Bis zu 450 € pro Monat oder 5400 € pro Jahr kannst du verdienen, ohne dass es angerechnet wird. Dabei musst du dieses für den Bewilligungszeitraum abschätzen. Wenn sich dieser Wert ändert, musst du dies dem BAföG-Amt mitteilen. Sollte dein reales Einkommen über dem Geschätzten liegen, musst du unter Umständen das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen. Daher ist es hilfreich, das Einkommen nicht zu gering zu schätzen. Zudem musst du spätestens am Ende des Bewilligungszeitraums Einkommensnachweise vorlegen. Bis zu 450 € pro Monat oder 5400 € pro Jahr kannst du verdienen, ohne dass es angerechnet wird.
Bei der Berechnung deines BAföG-Satzes gibt es verschiedene Freibeträge.
Es gibt folgende Freibeträge:
Freibeträge |
bis SoSe ‘19 |
ab WS 19/20 |
ab WS 20/21 |
ab WS 20/21 |
Freibeträge für das Vermögen |
||||
des Antragstellenden |
7500 € |
8200 € |
||
für jedes Kind/ Ehepartner:in des Antragstellenden |
2100 € |
2300 € |
||
Freibeträge Einkommen Eltern/Ehepartner:in |
||||
Eltern (verheiratet, gemeinsam) |
1.715 € |
1.835 € |
1.890 € |
2.000 € |
Elternteil/ Ehepartner:in des Antragstellenden |
1.145 € |
1.225 € |
1.260 € |
1.330 € |
neue Ehepartner_innen des leiblichen Elternteils** |
570 € |
610 € |
630 € |
665 € |
für Kinder** |
520 € |
555 € |
570 € |
605 € |
Freibeträge auf Einkommen Studierende |
||||
Antragstellender |
290 €*** |
|||
Ehepartner_in des Antragstellenden |
570 € |
610 € |
630 € |
665 € |
Kind des Antragstellenden |
520 € |
555 € |
570 € |
605 € |
Waisenrente |
130 € |
140 € |
145 € |
150 € |
** eigenes Einkommen mindert den Freibetrag bzw. fällt er bei entsprechender Höhe weg
*** Dieser Betrag kommt durch Abzug der Sozial- und Werbungskostenpauschale zu Stande. Effektiv ist ein 450€-Job ohne Abzüge möglich. Bei einem Verdienst von über 5400€/Jahr wird entsprechend die Fördersumme reduziert.
Berechnungsbeispiele
Beispiel Luise WS 19/20 (Vergleich vor und nach BAföG-Novelle)
Luise ist 24 Jahre alt, studiert Soziologie und wohnt in einem Wohnheim. Ihre Mutter hatte im Jahr 2017 ein ein Bruttojahreseinkommen von 23 000 € und ihr Vater ein Bruttojahreseinkommen von 17 000 €. Die Eltern sind miteinander verheiratet und haben noch einen Sohn, der die 8. Klasse einer Realschule besucht. Luise hat weder Einkommen noch Vermögen.
WS 2019/20 | Vergleich SoSe 2019 | |||||
Berechnung des Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG | Berechnung des Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG | |||||
Mutter | Vater | Mutter | Vater | |||
Bruttoeinkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (abzüglich 1000 € Werbungskostenpauschale, dann 1/12) | 1.900 € | 1.500 € | Bruttoeinkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (abzüglich 1000 € Werbungskostenpauschale, dann 1/12) | 1.900 € | 1.500 € | |
Sozialpauschale 21,3 %, maximal 1216,67 monatlich | -404,70 € | -319,50 € | Sozialpauschale 21,2 %, maximal 1083,33 monatlich | -402,80 € | -318 € | |
Tatsächlich geleistete Steuern laut Lohnsteuertabelle 2017 | ||||||
(beide Steuerklasse 4 mit Faktor, Mitglied der Kirche, je 1 Kinderfreibetrag, Sachsen) | ||||||
Einkommenssteuer/Lohnsteuer | -134,83 € | -64,08 € | -134,83 € | -64,08 € | ||
Kirchensteuer | -12,13 € | -5,77 € | -12,13 € | -5,77 € | ||
Solidaritätszuschlag | -7,41 € | 0,00 € | -7,41 € | 0,00 € | ||
Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG | 1.340,93 € | 1.110,65 € | Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG | 1.342,83 € | 1.112,15 € | |
Berechnung des Einkommens des Bruders im Sinne des BAföG: o,oo € (Schüler) | Berechnung des Einkommens des Bruders im Sinne des BAföG: o,oo € (Schüler) | |||||
Berechnung Grundfreibeträge | Berechnung Grundfreibeträge | |||||
Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG | 2.451,58 € | Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG | 2.454,98 € | |||
Grundfreibetrag Eltern §25 (1) | -1.835 € | Grundfreibetrag Eltern §25 (1) | -1.715 € | |||
Grundfreibetrag Bruder §25 (3) | -550 € | Grundfreibetrag Bruder §25 (3) | -520 € | |||
Einkommen abzüglich der Freibeträge | 66,58 € | Einkommen abzüglich der Freibeträge | 219,98 € | |||
anrechnungsfreies Einkommen nach § 25 (4) (50 % + 5% für Bruder) | -36,62 | anrechnungsfreies Einkommen nach § 25 (4) (50 % + 5% für Bruder) | -120,99 € | |||
Anzurechnendes Einkommen Eltern | 29,96 € | Anzurechnendes Einkommen Eltern | 98,99 € | |||
Berechnung der Fördersumme nach BAföG für die Studentin | Berechnung der Fördersumme nach BAföG für die Studentin | |||||
Grundbedarf | 419,00 € | Grundbedarf | 399,00 € | |||
Wohnzuschuss | 325,00 € | Wohnzuschuss | 250,00 € | |||
Gesamtbedarf | 744,00 € | Gesamtbedarf | 649,00 € | |||
Anzurechnendes Einkommen Eltern | -29,96 € | Anzurechnendes Einkommen Eltern | -98,99 € | |||
Anzurechnendes Einkommen Studentin | 0,00 € | Anzurechnendes Einkommen Studentin | 0,00 € | |||
Anzurechnendes Vermögen Studentin | 0,00 € | Anzurechnendes Vermögen Studentin | 0,00 € | |||
Förderbetrag | 714,04 € | Förderbetrag | 550,00 € | |||
Förderbetrag gerundet | 714 € | Förderbetrag gerundet | 550 € |
Die Studentin erhält also 164 € mehr pro Monat, ihre Eltern werden um 69 € entlastet.
Beispiel Markus
WS 2019/20 |
||
Berechnung des Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG |
||
|
Mutter |
Vater |
Bruttoeinkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (1/12) |
+1900 € |
+1500 € |
Sozialpauschale 21,3 %, maximal 1216,67 monatlich |
-404,70€ |
-319,50€ |
Einkommenssteuer/Lohnsteuer |
-134,83 € |
-64,08 € |
Kirchensteuer |
-12,13 € |
-5,77 € |
Solidaritätszuschlag |
-7,41 € |
-0,00 € |
Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG |
1340,93€ |
1110,65€ |
Berechnung des Einkommens des Bruders im Sinne des BAföG: o,oo € (Schüler) |
||
Berechnung Grundfreibeträge |
||
Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG |
+2451,58€ |
|
Grundfreibetrag Eltern §25 (1) |
-1835 € |
|
Grundfreibetrag Bruder §25 (3) |
-550 € |
|
Einkommen abzüglich der Freibeträge |
66,58€ |
|
anrechnungsfreies Einkommen nach § 25 (4) (50 % + 5% für Bruder) |
-36,62 |
|
Anzurechnendes Einkommen Eltern |
29,96 € |
|
Berechnung der Fördersumme nach BAföG für die Studentin |
||
Grundbedarf |
+ 419,00 € |
|
Wohnzuschuss |
+ 325,00 € |
|
Gesamtbedarf |
744,00 € |
|
Anzurechnendes Einkommen Eltern |
-29,96 € |
|
Anzurechnendes Einkommen Studentin |
-0,00 € |
|
Anzurechnendes Vermögen Studentin |
-0,00 € |
|
Förderbetrag |
714,04 € |
|
Förderbetrag gerundet |
714 € |
Pflichtpraktika
Vorsicht geboten ist bei vergüteten Pflichtpraktika, welche in der Studienordnung als Bestandteil des Studiums festgelegt sind. Diese zählen als Teil der Ausbildung, sind damit Ausbildungsvergütung und werden ohne Freibeträge auf den BAföG-Satz angerechnet. Gleiches gilt für vergütete Abschluss- oder Forschungsarbeiten.