GO-Antrag

Um den Verlauf der Sitzung zu beeinflussen, können Anträge zur Geschäftsordnung (meist abgekürzt als „GO-Antrag“) gestellt werden. Diese können z.B. die Tagesordnung, den Diskussionsverlauf oder die Abstimmungen beeinflussen. GO-Anträge können nur von zu der Sitzung stimmberechtigten Mitgliedern des Gremiums gestellt werden. Sie werden naturgemäß erst auf der Sitzung und während der Behandlung eines Tagesordnungspunktes (TOP) gestellt. Sie können aber auch bereits im Vorfeld angekündigt werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die verschiedenen GO-Anträge benötigen verschiedene Mehrheiten. Ein GO-Antrag kann

  • automatisch angenommen werden („keine Gegenrede zulässig“), oder
  • die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigen, oder
  • die Zwei-Drittel-Mehrheit (2/3-Mehrheit) der abgegebenen Stimmen benötigen.
    • Bei dieser höheren Mehrheit muss immer eine Abstimmung stattfinden.

Über gestellte GO-Anträge (die nicht bereits automatisch angenommen sind) wird unverzüglich beschlossen. Das heißt die aktuelle Redeliste wird unterbrochen. Nach dem ein GO-Antrag gestellt wurde, findet im Gegensatz zu normalen Anträgen keine Diskussion über den gestellten GO-Antrag statt. Allerdings kann und sollte ein GO-Antrag vom GO-Antragstellenden kurz mündlich begründet werden. Auch kann danach, wenn der GO-Antrag nicht bereits automatisch angenommen ist, eine mündliche, inhaltliche Gegenrede geäußert werden, um in der Folge ein Abstimmung zu erwirken.

Die Sitzungsleitung bittet darum, einen GO-Antrag eindeutig, und wenn nötig mit Konkretisierung, zu benennen. Es gibt nach der Geschäftsordnung genau die folgenden GO-Anträge:

betreffend der Tagesordnung

  • Vertagung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit)
    • gremiengleiche Variante
      • dient dazu, einen TOP später (noch einmal) zu behandeln
      • standardmäßig wird auf die nächste Sitzung vertagt
      • Der*Die GO-Antragstellende kann aber auch festgelegen, dass der TOP erst wieder aufgerufen wird
        • zu einem bestimmten Zeitpunkt, oder
        • wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
      • Auswahl möglicher Gründe:
        • Der*Die Antragstellende fehlt auf der Sitzung.
        • Zum TOP fehlen noch Unterlagen und/oder die Unterlagen sind mangelhaft.
        • Es bestehen noch (erhebliche) Unklarheiten hinsichtlich der Zulässigkeit, Bedeutung oder Folgen des Antrages.
        • Die (ablaufende) Sitzungszeit soll für andere wichtigere Tagesordnungspunkte genutzt werden.
        • Der*Die Antragstellende oder ein*e Vertretende*r hat den TOP bzw. Antrag nicht vorbereitet bzw. ist nicht der Lage den TOP bzw. Antrag kompetent  vorzustellen und zu verteidigen.
    • gremienverschiebende Variante
      • dient dazu, einen TOP von einem anderen Gremium behandeln zu lassen
      • So kann in der Regel vertagt werden
        • von einer Plenumssitzung in eine Geschäftsführungs-Sitzung (GF-Sitzung) und umgekehrt, oder
        • von einer Plenumssitzung in eine Förderausschuss-Sitzung und umgekehrt.
        • Bei der Vertagung in die Geschäftsführungs-Sitzung oder Förderausschuss-Sitzung ist zu beachten, dass der Antrag dann erst wieder mit der Bestätigung auf der nächsten Plenumssitzung gültig wird. (siehe Antrag auf Neubefassung)
      • Auswahl möglicher Gründe:
        • Ein anderes Gremium ist für diese Art von TOP bzw. Antrag zuständig.
        • Ein anderes Gremium hat für diese Art von TOP bzw. Antrag mehr Kompetenz.
        • Ein anderes Gremium hat für diesen TOP bzw. Antrag eher Zeit, und das aktuelle Gremium hat nicht soviel Zeit.
    • Vor der Vertagung sollten eventuelle zeitliche Verschränkungen ggf. mit anderen Stellen berücksichtigt werden.
    • Wenn die Behandlung des betreffenden TOPs bereits begonnen hat, dann wird die Behandlung abgebrochen.
    • kann auch schon bei der Diskussion der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung gestellt werden
  • Nichtbefassung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit)
    • bewirkt, dass der betreffende TOP auf der aktuellen Sitzung nicht behandelt wird, und auch nicht mehr ohne Weiteres auf einer der nächsten Sitzungen behandelt wird
    • Wenn die Behandlung des betreffenden TOPs bereits begonnen hat, dann wird die Behandlung abgebrochen.
    • Der nichtbefasste Antrag kann zu einer späteren Sitzung – auch in der selben Legislatur – erneut eingereicht werden. Die nötige Mehrheit für den nichtbefassten Antrag bleibt dabei dieselbe. (Dies darf also nicht mit dem erneuten Behandeln eines Antrages in der selben Legislatur verwechselt werden. Dabei würde der Antrag die nächsthöhere Mehrheit benötigen.)
    • Ein angenommener GO-Antrag auf Nichtbefassung eines TOPs bzw. Antrages ist (formal gesehen) kein ablehnender Beschluss über diesen Antrag.
    • Auswahl möglicher Gründe:
      • Der TOP ist mittlerweile obsolet geworden.
      • Der*Die Antragstellende hat das Interesse an dem TOP verloren.
      • Das Gremium will den Antrag weder annehmen, noch ablehnen.
      • Der TOP bzw. Antrag ist unzulässig.
      • siehe auch die Gründe für eine Vertagung
    • kann auch schon bei der Diskussion der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung gestellt werden
  • Änderung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit)
    • Die Tagesordnung wird am Anfang der Sitzung beschlossen. Sie kann danach nur mittels des GO-Antrages auf Änderung der Tagesordnung geändert werden.
    • geläufiges Beispiel: „Vorziehen des TOP <Name des TOP> auf nach dem aktuellen TOP“
    • Auswahl möglicher Gründe:
      • Wichtigere TOPs sollen früher behandelt werden. (besonders im Hinblick auf die ablaufende Sitzungszeit)
      • Es ist dem*der Antragstellenden gerade jetzt möglich, den TOP vorzustellen und zu verteidigen. Früher hatte oder später hat der*die Antragstellende keine Zeit.

betreffend der Diskussion

  • fünf-minütige Beratungspause (automatisch angenommen)
    • pausiert bzw. unterbricht die Sitzung für 5 Minuten
    • Die kurze Pause kann beispielsweise dazu dienen
      • sich in Ruhe (gemeinsam) eine Meinung zu bilden,
      • schnell Antworten auch Fragen aus Redebeiträgen zu recherchieren, oder
      • ein Problem zu klären.
    • nur einmal pro TOP zulässig
    • sonst kann auch der*die Sitzungsleitende gebeten werden, eine Pause einzulegen.
  • Richtigstellung (automatisch angenommen)
    • dient dazu, dass ein stimmberechtigtes Mitglied sofort – das heißt ausnahmsweise außerhalb der Redeliste – eine falsche oder irreführende Information des*der Vorredenden korrigiert
    • muss während eines oder unmittelbar nach dem betreffenden Redebeitrag gestellt werden
    • Dennoch darf der*die Vorredende ausreden, bevor direkt danach die Richtigstellung kommt.
    • Die Richtigstellung soll kurz und nur wenige Sätze lang sein.
  • Beschränkung der Redezeit (einfache Mehrheit)
    • dient dazu, die laufende Diskussion im aktuellen TOP zu begrenzen
    • führt für alle (weiteren) Redebeiträge zum aktuellen TOP eine gleich lange Begrenzung der Redezeit ein
    • Der*Die GO-Antragstellende muss die Redezeit-Begrenzung (in Minuten) benennen.
    • kann eine bereits eingeführte Redezeit-Begrenzung auch ändern
  • Schluss der Redeliste (einfache Mehrheit)
    • dient dazu, die laufende Diskussion im aktuellen TOP zu begrenzen
    • Vor dem Schluss der Redeliste haben alle die nun letztmalige Gelegenheit sich auf die Redeliste für den aktuellen TOP zu setzen.
    • Nach dem Schluss der Redeliste ist also fix festgelegt, wie viele noch zum aktuellen TOP reden dürfen und wer noch zum aktuellen TOP reden darf.
  • Schluss der Debatte und sofortige Beschlussfassung (2/3-Mehrheit)
    • dient dazu, die laufende Diskussion im aktuellen TOP abzubrechen
    • Das heißt auch wer noch auf der Redeliste steht, darf nicht mehr reden.
    • Falls der TOP einen Beschluss vorsieht (Es gibt also einen Antrag.), wird die Beschlussfassung bzw. Abstimmung über den Antrag sofort durchgeführt. Die Behandlung des TOPs wird nach der Beschlussfassung bzw. Abstimmung wie üblich beendet und es wird der nächste TOP aufgerufen.

betreffend der Beschlussfassung bzw. Abstimmung

  • Auszählung (automatisch angenommen)
    • Falls keine Gegenrede zu einem Antrag geäußert wird, ist der Antrag meistens angenommen. Mit diesem GO-Antrag kann dennoch eine Abstimmung (mittels Handzeichen) gefordert werden.
  • erneute Auszählung (automatisch angenommen)
    • wird bei der offenen Abstimmung mittels Handzeichen
    • Auswahl möglicher Gründe:
      • Zweifel am geschehenen Abstimmungsprozess – meist, wenn von der Sitzungsleitung Fehler begangen wurden, die Abstimmung regelwidrig unterbrochen oder gestört wurde
      • Unzufriedenheit darüber, dass zu wenige Stimmen abgegeben wurden
      • subjektive Ansicht, dass das Abstimmungsergebnis nicht dem subjektiv vermuteten Willen der stimmberechtigten Mitglieder entspricht – meist wenn aufgrund vieler Enthaltungen ein Antrag abgelehnt werden würde. (Dies darf nicht mit der Enthaltungsmehrheit verwechselt werden.)
    • Dieser GO-Antrag muss unverzüglich nach Verkündung des Abstimmungsergebnisses gestellt werden. Beim offenen Abstimmungsverfahren mittels Handzeichen, wird dieses erneut durchgeführt. Bei anderen offenen oder geschlossenen Abstimmungsverfahren, werden die bereits abgegebenen Stimmen erneut gezählt.
  • erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit (automatisch angenommen)
    • Mittels einer Auszählung unter den anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern wird erneut festgestellt, ob die aktuelle Sitzung normal beschlussfähig ist und damit weiterhin Anträge, die die normale Beschlussfähigkeit bedürfen, beschließen darf.
    • Wenn die normale Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, dann
      • wird die aktuelle Sitzung abgebrochen
      • oder es werden nur noch die TOPs behandelt, die keine regulären Beschlüsse vorsehen. Dies sind z.B.
        • Diskussions-TOPs, Info-TOPs, Berichte, Sonstiges
        • und Anträge, die – wie in den Sitzungsunterlagen angekündigt – nach § 54 Absatz 1 Satz 2f SächsHSFG auch ohne festgestellte, normale Beschlussfähigkeit beschlussfähig sind. Dies betrifft natürlich nicht Anträge, die die Mehrheit der Mitglieder oder 2/3-Mehrheit der Mitglieder benötigen.
      • Anträge, die noch auf der Tagesordnung standen und wegen der nicht mehr festgestellten, normalen Beschlussfähigkeit nicht mehr behandelt und beschlossen werden dürfen, sind auf der nächsten Sitzung nach § 54 Absatz 1 Satz 2f SächsHSFG auch dann beschlussfähig, wenn auf der nächsten Sitzung die normale Beschlussfähigkeit (wieder) nicht festgestellt wurde.
  • erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit und ggf. erneute Auszählung (automatisch angenommen)
    • Kombination der beiden vorherigen GO-Anträge
    • Es wird dann erneut ausgezählt, wenn die Beschlussfähigkeit weiterhin gegeben ist.
  • geheime Abstimmung (automatisch angenommen)
    • Über normale Anträge wird normalerweise offen mittels Handzeichen abgestimmt.
    • Mit diesem GO-Antrag kann ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln fordern.
    • Die Zählkommission muss aus mindestens 3 nicht-stimmberechtigten Personen bestehen. Die Zählkommission führt die geheime Abstimmung durch. Die Zählkommission wird separat beschlossen.
    • Der Sitzungsvorstand bereitet die Stimmzettel vor.
      • Da das Erstellen der Stimmzettel während der Sitzung Zeit in Anspruch nimmt, bittet der Sitzungsvorstand darum, dass ihm GO-Anträge auf geheime Abstimmung vor der Sitzung angekündigt werden.
    • Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten von der Zählkommission einen Stimmzettel. Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel dann wieder ein.
    • Anschließend zählt die Zählkommission die abgegebenen Stimmen aus. Dabei entscheidet sie über die Gültigkeit von Stimmen.
  • schriftliche Abstimmung (einfache Mehrheit)
    • Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig für Anträge, die die Mehrheit der Mitglieder oder die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erfordern – meist Ordnungsänderungen.
    • Die Abstimmung findet dann nicht auf der Sitzung statt, sondern außerhalb der Sitzung in einem offenen Verfahren.
    • Mögliche Gründe für eine schriftliche Abstimmung sind:
      • Auf der Sitzung sind nicht genügend stimmberechigte Mitglieder anwesend, damit die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erreicht werden kann.
      • längere Bedenkzeit
    • Die Frist zur Stimmabgabe muss mindestens zum Ende des Freitages nach der nächsten Sitzung laufen. Daher kann das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung frühestens auf der übernächsten Sitzung verkündet werden. Die Frist wird separat beschlossen.
    • Der Sitzungsvorstand erstellt dann eine namentliche Abstimmliste. Sie hängt meist im Postraum in der StuRa-Baracke aus.
    • Stimmberechtigt für die schriftliche Abstimmung sind genau diejenigen Mitglieder, die zu der vergangenen Sitzung, in welcher der GO-Antrag auf diese schriftliche Abstimmung beschlossen wurde, stimmberechtigt sind.
    • Die stimmberechtigten Mitglieder stimmen dann bis zur Frist auf der Abstimmliste ab und unterschreiben.
    • Nach der Frist wertet der Sitzungsvorstand die Abstimmliste aus und verkündet das Ergebnis auf der nächsten Sitzung.
  • schriftliche, geheime Abstimmung (einfache Mehrheit)
    • Eine schriftliche, geheime Abstimmung ist nur zulässig für Anträge, die die Mehrheit der Mitglieder oder die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erfordern – meist Ordnungsänderungen.
    • Die Abstimmung findet dann nicht auf der Sitzung statt, sondern außerhalb der Sitzung in einem geheimen Verfahren.
    • Die Zählkommission muss aus mindestens 3 nicht-stimmberechtigten Personen bestehen. Die Zählkommission beaufsichtigt die Abstimmung. Die Zählkommission wird separat beschlossen.
    • Die Frist zur Stimmabgabe muss mindestens bis zum Ende des Freitages nach der nächsten Sitzung laufen. Daher kann das Ergebnis einer schriftlichen, geheimen Abstimmung frühestens auf der übernächsten Sitzung verkündet werden. Die Frist wird separat beschlossen.
    • Vom Sitzungsvorstand werden die Stimmzettel, eine Liste der Stimmberechtigten und eine Urne vorbereitet.
    • Stimmberechtigt für die schriftliche, geheime Abstimmung sind genau diejenigen Mitglieder, die zu der vergangenen Sitzung, in welcher der GO-Antrag auf diese schriftliche, geheime Abstimmung beschlossen wurde, stimmberechtigt sind.
    • Die stimmberechtigten Mitglieder können dann in die StuRa-Baracke kommen, ihre Stimmabgabe durch Unterschrift bestätigen, den Stimmzettel ausfüllen und ihn in die Urne werfen. Dabei ist ein Mitglied der Zählkommission anwesend.
    • Nach der Frist zählt die Zählkommission die abgegebenen Stimmen aus. Dabei entscheidet sie über die Gültigkeit von Stimmen.

betreffend der Öffentlichkeit

  • Zulassung Einzelner zur geschlossenen Sitzung (einfache Mehrheit)
    • Die Einzelnen müssen mit der Stellung dieses GO-Antrages mit Vorname und Nachname einzeln aufgezählt werden. Die Benennung von Gruppen ist unzulässig.
    • Die Zulassung Einzelner zur geschlossenen Sitzung kann/sollte auf einen einzelnen TOP innerhalb der geschlossenen Sitzung bzw. bei Ausschluss der Öffentlichkeit den geschlossenen Teil eines des sonst offenen TOPs begrenzt werden.
    • Dieser GO-Antrag sollte unmittelbar vor Beginn der geschlossenen Sitzung bzw. vor Beginn des Ausschlusses der Öffentlichkeit gestellt werden.
  • Personaldebatte (einfache Mehrheit)
    • Die Personaldebatte dient zur intensiven und ggf. grundsätzlichen Diskussion über und Kritik an einem bestimmten Amtsträger/einer bestimmten Amtsträgerin oder einer anderen bestimmten Person des StuRa und wenn dabei die Persönlichkeitsrechte der bestimmten Person berührt werden können.
    • Während der Personaldebatte dürfen Gäste und die bestimmte Person bzw. die bestimmten Personen nicht anwesend sein.
    • Daher müssen mit Stellung dieses GO-Antrages die bestimmte Person bzw. die bestimmten Personen, über welche debatiert werden soll, mit Vornamen und Nachname einzeln benannt werden.
    • Während der Personaldebatte wird nicht protokolliert.
  • Ausschluss der Öffentlichkeit (2/3-Mehrheit)
    • Der aktuelle TOP in der offenen Sitzung wird bis auf Weiteres geschlossen (d.h. als geschlossene Sitzung) behandelt. Das bedeutet, dass nur Mitglieder, der Sitzungsvorstand und gegebenfalls Einzeln Zugelassene während der (weiteren) Behandlung des TOPs anwesend sein dürfen. Nicht zugelassene Gäste müssen den Sitzungsraum für die Dauer der Behandlung des TOPs verlassen.
    • Auch das Protokoll der (weiteren) geschlossenen Behandlung wird nur den Mitglieder zur Verfügung gestellt.
    • Falls kein Bedarf mehr besteht den TOP weiter geschlossen zu behandeln, wird die Behandlung in der offenen Sitzung fortgeführt.
    • Die Beschlussfassung über einen offenen TOP muss in jedem Fall in der (bzw. zu der) öffentlichen Sitzung stattfinden.

Sonstige GO-Anträge

  • Verlängerung der Sitzung um eine Stunde (2/3-Mehrheit)
    • Die Plenumssitzung dauert planmäßig bis 23:00 Uhr und wird dann unverzüglich beendet (bzw. abgebrochen) auch wenn die Behandlung eines TOPs noch nicht beendet wurde und/oder noch weitere TOPs auf der Tagesordnung stehen.
    • Dieses Sitzungsende kann mit diesem GO-Antrag um eine Stunde (also zum Beispiel bis 24:00 Uhr) verlängert werden.
    • Dieser GO-Antrag kann (wie andere GO-Antrage auch) mehrmals in einer Sitzung gestellt werden, sodass die Sitzung immer weiter verlängert werden kann.
    • Auswahl möglicher Gründe:
      • Fortführung der intensiven bzw. interessanten Diskussion zu einem TOP mit dem Ziel diese noch auf der aktuellen Sitzung zu beenden.
      • Es soll noch die übliche geschlossene Sitzung stattfinden, welche meist am Ende der Tagesordnung vorgesehen ist.
  • Abweichung von der Geschäftsordnung (2/3-Mehrheit)
    • Der*Die GO-Antragstellende muss sehr präzise benennen, wie genau von der Geschäftsordnung abgewichen werden soll.
    • geläufiges Beispiel: „Verlängerung der Sitzung bis zum Ende des aktuellen TOPs“