Anträge zur Geschäftsordnung
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Um den Verlauf der Sitzung zu beeinflussen, können Anträge zur Geschäftsordnung (meist abgekürzt als „GO-Antrag“) gestellt werden. Diese können z.B. die Tagesordnung, den Diskussionsverlauf oder die Abstimmungen beeinflussen. GO-Anträge können nur von zu der Sitzung stimmberechtigten Mitgliedern des Gremiums gestellt werden. Sie werden naturgemäß erst auf der Sitzung und während der Behandlung eines Tagesordnungspunktes (TOP) gestellt. Sie können aber auch bereits im Vorfeld angekündigt werden.
Stellung und Behandlung von GO-Anträgen
GO-Antrag stellen
Nötige Mehrheiten
Die verschiedenen GO-Anträge benötigen unterschiedliche, jeweils festgelegte Mehrheiten. Möglich sind:
- automatisch angenommen
- keine Gegenrede zulässig
- einfache Mehrheit
- ohne Gegenrede wird der Antrag einfach angenommen
- mit Gegenrede wird abgestimmt, nötig ist die einfache Mehrheit
- die Zwei-Drittel-Mehrheit (2/3-Mehrheit) der abgegebenen Stimmen benötigen.
GO-Antrag…
… zur Tagesordnung
Vertagung auf eine andere Zeit
- TOP wird später (noch einmal) behandelt
- standardmäßig wird auf die nächste Sitzung vertagt
- alternativ kann ein bestimmter Zeitpunkt oder eine zu erfüllende Bedingung für die nächste Behandlung des TOPs festgelegt werden
Vertagung in ein anderes Gremium
- TOP wird in einem anderen Gremium (noch einmal) behandelt
- von Plenum zu GF-Sitzung oder Förderausschuss-Sitzung und umgekehrt
eventuelle zeitliche Verschränkungen ggf. mit anderen Stellen sollten berücksichtigt werden
bei laufender Diskussion des TOPs wird die Behandlung abgebrochen
kann auch schon bei der Diskussion der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung gestellt werden
Auswahl möglicher Gründe:
- Antragsstellende nicht anwesend
- fehlende oder mangelhafte Unterlagen
- Unklarheiten hinsichtlich der Zuläsigkeit, Bedeutung oder Folgen des Antrages
- die (ablaufende) Sitzungszeit soll für wichtigere Tagesordnungspunkte genutzt werden
- ein anderes Gremium ist für diese Art von TOP zuständig oder hat mehr Kompetenz
- das aktuelle Gremium hat nicht mehr genug Zeit und möchte TOPs auslagern, um wichtigere TOPs zu behandeln
- bewirkt, dass der betreffende TOP auf der aktuellen Sitzung nicht behandelt wird, und auch nicht mehr ohne Weiteres auf einer der nächsten Sitzungen behandelt wird
- Wenn die Behandlung des betreffenden TOPs bereits begonnen hat, dann wird die Behandlung abgebrochen.
- Der nichtbefasste Antrag kann zu einer späteren Sitzung – auch in der selben Legislatur – erneut eingereicht werden. Die nötige Mehrheit für den nichtbefassten Antrag bleibt dabei dieselbe. (Dies darf also nicht mit dem erneuten Behandeln eines Antrages in der selben Legislatur verwechselt werden. Dabei würde der Antrag die nächsthöhere Mehrheit benötigen.)
- Ein angenommener GO-Antrag auf Nichtbefassung eines TOPs bzw. Antrages ist (formal gesehen) kein ablehnender Beschluss über diesen Antrag.
Auswahl möglicher Gründe:
- Der TOP bzw. Antrag ist unzulässig.
- Der TOP ist mittlerweile obsolet geworden.
- Der*Die Antragstellende hat das Interesse an dem TOP verloren.
- Das Gremium will den Antrag weder annehmen, noch ablehnen.
- siehe auch die Gründe für eine Vertagung
- Die Tagesordnung wird am Anfang der Sitzung beschlossen. Sie kann danach nur mittels des GO-Antrages auf Änderung der Tagesordnung geändert werden.
Auswahl möglicher Gründe:
- Wichtigere TOPs sollen früher behandelt werden (besonders im Blick auf die ablaufende Sitzungszeit)
- Es ist demder Antragstellenden gerade jetzt möglich, den TOP vorzustellen und zu verteidigen. Früher hatte oder später hat derdie Antragstellende keine Zeit.
… zur Diskussion
- pausiert bzw. unterbricht die Sitzung für 5 Minuten
- Die kurze Pause kann beispielsweise dazu dienen
- sich in Ruhe (gemeinsam) eine Meinung zu bilden,
- schnell Antworten auch Fragen aus Redebeiträgen zu recherchieren, oder
- ein Problem zu klären.
- nur einmal pro TOP zulässig
- alternativ kann bei der Sitzungsleitung um eine Pause gebeten werden
- dient dazu, dass ein stimmberechtigtes Mitglied sofort – das heißt ausnahmsweise außerhalb der Redeliste – eine falsche oder irreführende Information des*der Vorredenden korrigiert
- muss während eines oder unmittelbar nach dem betreffenden Redebeitrag gestellt werden
- Dennoch darf der*die Vorredende ausreden, bevor direkt danach die Richtigstellung kommt.
- Die Richtigstellung soll kurz und nur wenige Sätze lang sein.
- dient dazu, die laufende Diskussion im aktuellen TOP zu begrenzen
- führt für alle (weiteren) Redebeiträge zum aktuellen TOP eine gleich lange Begrenzung der Redezeit ein
- Der*Die GO-Antragstellende muss die Redezeit-Begrenzung (in Minuten) benennen.
- kann eine bereits eingeführte Redezeit-Begrenzung auch ändern
- dient dazu, die laufende Diskussion im aktuellen TOP zu begrenzen
- vor dem Schluss der Redeliste haben alle Teilnehmende am Plenum noch ein Mal Gelegenheit sich auf die Redeliste für den aktuellen TOP zu setzen
- Nach dem Schluss der Redeliste ist also fix festgelegt, wie viele noch zum aktuellen TOP reden dürfen und wer noch zum aktuellen TOP reden darf.
- dient dazu, die laufende Diskussion im aktuellen TOP abzubrechen
- Das heißt auch wer noch auf der Redeliste steht, darf nicht mehr reden.
- Falls der TOP einen Beschluss vorsieht (es gibt also einen Antrag), wird die Beschlussfassung bzw. Abstimmung über den Antrag sofort durchgeführt.
… zur Beschlussfassung
- Falls keine Gegenrede zu einem Antrag geäußert wird, ist der Antrag meistens angenommen. Mit diesem GO-Antrag kann dennoch eine Abstimmung (mittels Handzeichen) gefordert werden.
- dies wird auch automatisch durch die Abfrage nach Gegenrede zum Antrag bewirkt
Dieser GO-Antrag muss unverzüglich nach Verkündung des Abstimmungsergebnisses gestellt werden. Beim offenen Abstimmungsverfahren mittels Handzeichen, wird dieses erneut durchgeführt. Bei anderen offenen oder geschlossenen Abstimmungsverfahren, werden die bereits abgegebenen Stimmen erneut gezählt.
Auswahl möglicher Gründe:
- Zweifel am geschehenen Abstimmungsprozess – meist, wenn von der Sitzungsleitung Fehler begangen wurden, die Abstimmung regelwidrig unterbrochen oder gestört wurde
- Unzufriedenheit darüber, dass zu wenige Stimmen abgegeben wurden
- subjektive Ansicht, dass das Abstimmungsergebnis nicht dem subjektiv vermuteten Willen der stimmberechtigten Mitglieder entspricht – meist wenn aufgrund vieler Enthaltungen ein Antrag abgelehnt werden würde. (Dies darf nicht mit der Enthaltungsmehrheit verwechselt werden.)
Mittels einer Auszählung unter den anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern wird erneut festgestellt, ob die aktuelle Sitzung normal beschlussfähig ist und damit weiterhin Anträge, die die normale Beschlussfähigkeit bedürfen, beschließen darf.
Wenn die normale Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, dann:
- wird die aktuelle Sitzung abgebrochen
- oder es werden nur noch die TOPs behandelt, die keine regulären Beschlüsse vorsehen
- Diskussions-, Info-TOPs, Berichte, Sonstiges
- und einfache Mehrheit benötigende Anträge, die wie in den Sitzungsunterlagen angekündigt, nach § 54 Absatz 1 Satz 2f SächsHSFG auch ohne festgestellte, normale Beschlussfähigkeit beschlussfähig sind
- Anträge, die noch auf der Tagesordnung standen und wegen der nicht mehr festgestellten, normalen Beschlussfähigkeit nicht mehr behandelt und beschlossen werden dürfen, sind auf der nächsten Sitzung nach § 54 Absatz 1 Satz 2f SächsHSFG auch dann beschlussfähig, wenn auf der nächsten Sitzung die normale Beschlussfähigkeit (wieder) nicht festgestellt wurde.
- Kombination der beiden vorherigen GO-Anträge
- Es wird dann erneut ausgezählt, wenn die Beschlussfähigkeit weiterhin gegeben ist.
Über normale Anträge wird normalerweise offen mittels Handzeichen abgestimmt. Mit diesem GO-Antrag kann ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln fordern.
Für die Auszählung der Abstimmung wird eine Zählkommission aus mindestens 3 nicht-stimmberechtigten Personen bestehen. Die Zählkommission führt die geheime Abstimmung durch. Die Zählkommission wird separat beschlossen.
Der Sitzungsvorstand bereitet die Stimmzettel vor. Da das Erstellen der Stimmzettel während der Sitzung Zeit in Anspruch nimmt, bittet der Sitzungsvorstand darum, dass ihm GO-Anträge auf geheime Abstimmung vor der Sitzung angekündigt werden.
Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten von der Zählkommission einen Stimmzettel. Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel dann wieder ein. Anschließend zählt die Zählkommission die abgegebenen Stimmen aus. Dabei entscheidet sie über die Gültigkeit von Stimmen.
Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig für Anträge, die die Mehrheit der Mitglieder oder die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erfordern – meist Ordnungsänderungen.
Die Abstimmung findet dann nicht auf der Sitzung statt, sondern außerhalb der Sitzung in einem offenen Verfahren.
Mögliche Gründe für eine schriftliche Abstimmung sind:
- Auf der Sitzung sind nicht genügend stimmberechigte Mitglieder anwesend, damit die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erreicht werden kann.
- längere Bedenkzeit
Die Frist zur Stimmabgabe muss mindestens zum Ende des Freitages nach der nächsten Sitzung laufen. Daher kann das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung frühestens auf der übernächsten Sitzung verkündet werden. Die Frist wird separat beschlossen.
Der Sitzungsvorstand erstellt dann eine namentliche Abstimmliste. Sie hängt in einem Raum in der derzeitigen Niederlassung des StuRa aus. Stimmberechtigt für die schriftliche Abstimmung sind genau diejenigen Mitglieder, die zu der vergangenen Sitzung, in welcher der GO-Antrag auf diese schriftliche Abstimmung beschlossen wurde, stimmberechtigt sind.Die stimmberechtigten Mitglieder stimmen dann bis zur Frist auf der Abstimmliste ab und unterschreiben. Nach der Frist wertet der Sitzungsvorstand die Abstimmliste aus und verkündet das Ergebnis auf der nächsten Sitzung.
Eine schriftliche, geheime Abstimmung ist nur zulässig für Anträge, die die Mehrheit der Mitglieder oder die Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erfordern – meist Ordnungsänderungen.
Die Abstimmung findet dann nicht auf der Sitzung statt, sondern außerhalb der Sitzung in einem geheimen Verfahren.
Die Zählkommission muss aus mindestens 3 nicht-stimmberechtigten Personen bestehen. Die Zählkommission beaufsichtigt die Abstimmung. Die Zählkommission wird separat beschlossen.
Die Frist zur Stimmabgabe muss mindestens bis zum Ende des Freitages nach der nächsten Sitzung laufen. Daher kann das Ergebnis einer schriftlichen, geheimen Abstimmung frühestens auf der übernächsten Sitzung verkündet werden. Die Frist wird separat beschlossen.
Vom Sitzungsvorstand werden die Stimmzettel, eine Liste der Stimmberechtigten und eine Urne vorbereitet. Stimmberechtigt für die schriftliche, geheime Abstimmung sind genau diejenigen Mitglieder, die zu der vergangenen Sitzung, in welcher der GO-Antrag auf diese schriftliche, geheime Abstimmung beschlossen wurde, stimmberechtigt sind. Die stimmberechtigten Mitglieder können dann in die derzeitige Niederlassung des StuRa kommen, ihre Stimmabgabe durch Unterschrift bestätigen, den Stimmzettel ausfüllen und ihn in die Urne werfen. Dabei ist ein Mitglied der Zählkommission anwesend.
Nach der Frist zählt die Zählkommission die abgegebenen Stimmen aus. Dabei entscheidet sie über die Gültigkeit von Stimmen.
… zur Öffentlichkeit
- Die Einzelnen müssen mit der Stellung dieses GO-Antrages mit Vorname und Nachname einzeln aufgezählt werden.
- Gruppen sind unzulässig
- Die Zulassung Einzelner zur geschlossenen Sitzung kann/sollte auf einen einzelnen TOP innerhalb der geschlossenen Sitzung bzw. bei Ausschluss der Öffentlichkeit den geschlossenen Teil eines des sonst offenen TOPs begrenzt werden.
- Dieser GO-Antrag sollte unmittelbar vor Beginn der geschlossenen Sitzung bzw. vor Beginn des Ausschlusses der Öffentlichkeit gestellt werden.
- Die Personaldebatte dient zur intensiven und ggf. grundsätzlichen Diskussion über und Kritik an einem bestimmten Amtsträger/einer bestimmten Amtsträgerin oder einer anderen bestimmten Person des StuRa und wenn dabei die Persönlichkeitsrechte der bestimmten Person berührt werden können.
- Während der Personaldebatte dürfen Gäste und die bestimmte Person bzw. die bestimmten Personen nicht anwesend sein.
- Daher müssen mit Stellung dieses GO-Antrages die bestimmte Person bzw. die bestimmten Personen, über welche debatiert werden soll, mit Vornamen und Nachname einzeln benannt werden.
- Während der Personaldebatte wird nicht protokolliert.
Der aktuelle TOP in der offenen Sitzung wird bis auf Weiteres geschlossen (d.h. als geschlossene Sitzung) behandelt. Das bedeutet, dass nur Mitglieder, der Sitzungsvorstand und gegebenfalls Einzeln Zugelassene während der (weiteren) Behandlung des TOPs anwesend sein dürfen. Nicht zugelassene Gäste müssen den Sitzungsraum für die Dauer der Behandlung des TOPs verlassen. Auch das Protokoll der (weiteren) geschlossenen Behandlung wird nur den Mitglieder zur Verfügung gestellt.
Falls kein Bedarf mehr besteht den TOP weiter geschlossen zu behandeln, wird die Behandlung in der offenen Sitzung fortgeführt.
Die Beschlussfassung über einen offenen TOP muss in jedem Fall in der (bzw. zu der) öffentlichen Sitzung stattfinden.
Sonstige
Die Plenumssitzung dauert planmäßig bis 23:00 Uhr und wird dann unverzüglich beendet (bzw. abgebrochen) auch wenn die Behandlung eines TOPs noch nicht beendet wurde und/oder noch weitere TOPs auf der Tagesordnung stehen. Dieses Sitzungsende kann mit diesem GO-Antrag um eine Stunde (also zum Beispiel bis 24:00 Uhr) verlängert werden. Dieser GO-Antrag kann (wie andere GO-Antrage auch) mehrmals in einer Sitzung gestellt werden, sodass die Sitzung immer weiter verlängert werden kann.
Auswahl möglicher Gründe:
- Fortführung der intensiven bzw. interessanten Diskussion zu einem TOP mit dem Ziel diese noch auf der aktuellen Sitzung zu beenden.
- Es soll noch die übliche geschlossene Sitzung stattfinden, welche meist am Ende der Tagesordnung vorgesehen ist.
- Der*Die GO-Antragstellende muss sehr präzise benennen, wie genau von der Geschäftsordnung abgewichen werden soll.
- geläufiges Beispiel: „Verlängerung der Sitzung bis zum Ende des aktuellen TOPs“