Antrag an das Plenum

Jede*r Studierende*r der Technischen Universität Dresden hat das Recht einen Antrag an das Plenum des StuRa zu stellen. Der Antrag wird dann auf die Tagesordnung der nächsten (regulären) Plenumssitzung gesetzt und in den Sitzungsunterlagen (und später im Protokoll) veröffentlicht. Das Plenum diskutiert dann auf der Sitzung über diesen Antrag und beschließt über ihn.

Dafür muss ein Antrag fristgerecht bis spätestens 16:00 Uhr am Montag der Sitzungswoche (= 3. Tag vor der Plenumssitzung) beim Sitzungsvorstand eingereicht werden.

Ein Antrag kann auf einer der folgenden Weisen eingereicht werden:

Inhaltsverzeichnis

Antrag allgemein

Folgende 4 Angaben müssen im E-Mail-Text – entsprechend gekennzeichnet – enthalten sein:

1. Antragstitel: Überschrift des Antrags

  • sollte die wichtigsten Schlagwörter enthalten
    bzw.
  • sollte so formuliert sein, dass der Antrag auch noch in vielen Jahren gefunden werden kann

2. Antragsteller*in

vollständiger Vor- und Nachname des*der Studierenden, der*die den Antrag einreicht und verteidigt

  • Es soll nur ein*e Antragsteller*in benannt werden. Der*Die Sitzungsleiter*in behält sich vor nur dem*der erstgenannten Antragsteller*in die Antragsteller*innen-Rechte zu erteilen.
  • Gruppen, Institutionen, Körperschaften, Gremien dürfen (aus rein formaler Sicht) keine Antragsteller*innen sein.
  • Der*Die Antragsteller*in kann sich vertreten lassen. Genaueres siehe hier.

3. Antragstext

Der Antragstext legt fest, was der StuRa umsetzen soll bzw. im StuRa umgesetzt werden soll und gegebenfalls unter welchen Bedingungen dies geschieht.

  • möglichst kurz und knapp, verständlich und klar formulieren:
    • einfache Sätze formulieren
    • im Präsenz formulieren
    • einen normativen, deklarativen Sprachstil verwenden
    • Wenn es zum Thema passt, können definierte Fachbegriffe genutzt werden. Fachbegriffe sollten anschließend in der Begründung kurz erläutert werden.
    • Es ist die jeweils unterschiedlich stark bindende Bedeutung der Verben „können“, „sollen“ und „müssen“ zu beachten.
    • Wenn Ungenauigkeiten in der Auslegung des Antragstextes vermieden werden sollen, dann muss der Antragstext allerdings gegebenfalls etwas ausführlicher ausfallen.
    • keine Abkürzungen
    • keine Symbole, möglich sind aber €, %, §
  • mit in den Antragstext können gehören: Befristungen, Bedingungen („Wenn ..., dann .. “), Festlegungen von Verantwortlichkeiten
  • nicht in den Antragstext gehören: Gründe warum etwas getan wird, Einzelheiten wie eine Veranstaltung durchgeführt wird, Kontaktmöglichkeiten, Dinge die nicht mit Gewissheit festgelegt werden können oder nicht mit Gewissheit festgelegt werden sollen, Beispiele
  • Für Finanzanträge gibt es Vorlagen für Antragstexte.

4. Begründung

  • Warum sollte diesem Antrag zugestimmt werden? bzw. Warum ist dieser Antrag notwendig?
  • Erläuterungen zum Antragstext
  • Auslegungen des Antragstextes; Anwendungsfälle des Antragstextes
  • Was würde geschehen, wenn der Antrag angenommen wird?
  • nicht wichtige Einzelheiten, wie etwas umgesetzt werden soll
  • wenn gewünscht: Kontaktmöglichkeiten für Nachfragen

Anhänge bitte nur verwenden, wenn es nötig ist. Unterlagen (zum Beispiel mehrere Seiten langer Antragstext, Text einer neugeschriebenen Ordnung, mehrere Seiten lange Begründung, ausgefüllte Formulare, Kalkulationen, eingeholte Angebotsbelege) sollen als Anhang in die E-Mail.
Für Anhänge ist das PDF-Format geeignet. Tabellen (z.B. Kalkulation) bitte als Tabellen-Datei belassen. Auch zip-Archive sind möglich.
Der Sitzungsvorstand bittet darum, dass alle Dateien aussagekräftig benannt sind und in Dateinamen Leerzeichen durch Unterstriche ersetzt werden. (Danke!)
Besonders große Dateien können mittels des Cloudstores der TU Dresden geteilt werden. Hierbei kann der Sitzungsvorstand über den Namen „StuRa Sitzungsvorstand“ mit der E-Mail-Adresse „sitzungsvorstand.stura@tu-dresden.de“ gefunden werden.

Verschiedene Anträge bzw. Tagesordnungspunkte sollen auch in separaten E-Mails eingereicht werden. Zum Beispiel soll ein Bericht aus einem Gremium in einer E-Mail und eine (erneute) Kandidatur in das selbe Gremium in einer weiteren E-Mail gestellt werden, da beides auch in separaten Tagesordnungspunkten behandelt wird. (Sonst kann es passieren, dass der Sitzungsvorstand einen Antrag übersieht.)

Wenn ein Antrag in der geschlossenen Sitzung des Plenums behandelt werden soll, ist dies besonders gekennzeichnet im E-Mail-Text zu nennen.

Der*Die Antragsteller*in (oder dessen*derer Vertretung) soll auf der Plenumssitzung zu erscheinen, um den Antrag vorzustellen bzw. zu erläutern, Fragen zu beantworten und auf Kritik einzugehen. Wenn der*die Antragsteller*in fehlt, dann kann der Antrag vertagt oder nicht-befasst werden, oder der*die Sitzungsleiter*in legt eine geeignete, anwesende Person als Vertretung des*der Antragsteller*in fest.

Rechte des*der Antragsteller*in

  • Der*Die Antragsteller*in hat das Recht zuerst zu seinem*ihren Antrag zu sprechen (um ihn vorzustellen), und abweichend von der Redeliste auf Fragen zu antworten. (Antragsteller*innen-Rederecht)
  • Der*Die Antragsteller*in kann entscheiden, dass ein Änderungsantrag zu seinem*ihren Antrag gleich übernommen wird. So entfällt die Beschlussfassung bzw. Abstimmung über den Änderungsantrag. Die Übernahme eines Änderunngsantrages hat den gleichen Effekt, wie wenn der Änderungsantrag normal in der Beschlussfassung bzw. Abstimmung angenommen wird.
    • Anwendungshinweis: Der*Die Antragsteller*in kann sowohl fremde als auch eigene Änderungsanträge übernehmen. Durch die Übernahme von eigenen Änderungsanträgen, kann der Antragstext noch bis zur finalen Beschlussfassung selbst geändert werden.
  • Der*Die Antragsteller*in kann seinen*ihren Antrag jederzeit zurückziehen. Das heißt explizit auch mit schon übernommenen oder angenommenen Änderungsanträgen.
  • Wenn der Antrag zur geschlossenen Sitzung eingereicht wird, dann ist der*die Antragsteller*in für die Dauer der Behandlung seines*ihres Antrages automatisch zur geschlossenen Sitzung zugelassen. (Es bedarf also nicht noch eines GO-Antrages auf Zulassung des*der Antragssteller*in zur geschlossenen Sitzung.)

Der*Die Sitzungsleiter*in behält sich vor die Antragsteller*innen-Rechte nur genau einer Person zu erteilen – meist dem*der erstgenannten Antragsteller*in.

Antragsfrist des Plenums im Detail

Zu normalen Sitzungen (in Vorlesungszeit und in der vorlesungsfreien Zeit) ist die Antragsfrist Montag bis 16:00 Uhr in der Sitzungswoche vor der normalen Plenumssitzung – also den 3. Tag vor dem Donnerstag an dem das Plenum normal tagt. (Das Plenum tagt gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung immer an einem Donnerstag ab 19:30 Uhr.)

Wenn der Montag der Antragsfrist in Sachsen ein gesetzlicher Feiertag (Link zu REVOSax) ist (z.B. Ostermontag), dann verschiebt sich nach § 193 BGB (Link zum Dienst „Gesetze im Internet“ des Bundesamtes für Justiz) die Antragsfrist auf den Dienstag um 16:00 Uhr danach – also ausnahmsweise den 2. Tag vor der Plenumssitzung.

Zu Sondersitzungen in der vorlesungsfreien Zeit ist die Antragsfrist Montag bis 16:00 Uhr in der Vorwoche der Plenums-Sonderssitzung – also den 10. Tag vor der Plenums-Sondersitzung. In der vorlesungsfreien Zeit sollen die Plenumsmitglieder mehr Zeit haben sich auf einen außerordentlichen Sitzungstermin vorzubereiten. Die Feiertagsregelung gilt hier ebenfalls.

Am selben Tag wie die Antragsfrist spätabends bis nachts werden die Einladungen an die Plenumsmitglieder und die Fachschaftsräte verschickt. Gleichzeitig werden die Sitzungsunterlagen veröffentlicht bzw. den Plenumsmitgliedern bereitgestellt.

Zu Sondersitzungen in der Vorlesungszeit ist die Antragsfrist Montag bis 16:00 Uhr in der Sitzungswoche vor der Plenums-Sondersitzung – also den 3. Tag vor der Plenums-Sondersitzung. Die Einladungen müssen vom Sitzungsvorstand bis 19:30 Uhr am selben Tag verschickt werden. Daher bittet der Sitzungsvorstand darum, Anträge zu Sondersitzungen in der Vorlesungszeit besonders fristgerecht einzureichen. Interessanterweise gilt hier die Feiertagsregelung nicht. Grund für Beides ist, dass in der Grundordnung die Einladungsfrist zu Sondersitzungen in der Vorlesungszeit nicht als „3 Tage“, sondern als „72 Stunden“ festgelegt ist.

Antragsfristen, die von der normalen Antragsfrist (Montag 16:00 Uhr der Sitzungswoche) abweichen, werden bei den Sitzungsterminen zu der entsprechenden Sitzung nochmal bekanntgemacht.

Initiativantrag

Ein Initiativantrag kann auch nach der Antragsfrist bis Sitzungsbeginn beim Sitzungsvorstand eingereicht werden. Folgende Angaben müssen zusätzlich – entsprechend gekennzeichnet – enthalten sein:

  • Begründung, warum die reguläre Antragsfrist verpasst wurde
    und
  • Begründung, warum der Antrag zwingend auf dieser Plenumssitzung behandelt werden muss

Optional kann ein Vorschlag zur Einsortierung auf der Tagesordnung angegeben werden. Der Sitzungsvorstand behält sich aber vor, den Initiativ-Antrag woanders in die Tagesordnung einzusortieren. Natürlich können aber zu Beginn der Sitzung Änderungsanträge zur Tagesordnung gestellt werden.

Damit ein Initiativantrag auf der Tagesordnung steht, müssen den Initiativ-Antrag mindestens 7 stimmberechtigte Plenumsmitglieder unterschreiben. Die unterschreibenden Plenumsmitglieder müssen zur Plenumssitzung, auf welcher der Initiativantrag noch mit auf der Tagesordnung stehen soll, Stimmrecht besitzen. Anschließend muss der Initiativ-Antrag beim Sitzungsvorstand bis Sitzungsbeginn abgegeben werden.
Es empfielt sich bereits gegen 19:00 Uhr im Sitzungsraum zu erscheinen. Dann kann bei den eintreffenden Plenumsmitgliedern um Unterschriften geworben werden.

Für Online-Sitzungen gilt Folgendes:

  • Studierende, die keine Plenumsmitglieder sind, reichen den Initiativantrag (wie andere Anträge auch) als E-Mail beim Sitzungsvorstand ein. Der Sitzungsvorstand leitet den Initiativantrag dann unverzüglich an die Plenumsmitglieder zur Unterstützung weiter.
  • Damit ein Initiativantrag auf der Tagesordnung steht, müssen mindestens 7 stimmberechtigte Plenumsmitglieder per E-Mail von ihrem persönlichen TUD-Mail-Konto an den (gesamten) Sitzungsvorstand ihre Unterstützung für den Initiativantrag kund tun. Unterstützungen über andere Kanäle und Medien werden nach § 5 der Durchführungsbestimmungen für Online-Sitzungen dafür nicht gewertet. Die unterstützenden Plenumsmitglieder müssen (wie auch in Präsenz) zu der Plenumssitzung, auf welcher der Initiativantrag noch mit auf der Tagesordnung stehen soll, Stimmrecht besitzen.

Ein Initiativantrag der die 7 nötigen Unterschriften (bzw. Unterstützungen) nicht erhalten hat, wird automatisch als normaler Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Ein Initiativantrag darf zu einer Sondersitzung nicht eingereicht werden.

Änderungsantrag

Ein Änderungsantrag verändert, verkürzt, ergänzt oder ersetzt komplett den Antragstext eines Antrages. Ein Änderungsantrag kann jederzeit vor Beschlussfassung über den ursprünglichen Antrag (meist während der Sitzung) beim Sitzungsvorstand oder dem*der Sitzungsleiter*in eingereicht werden. Ein Änderungsantrag muss die Antragsfrist also nicht erfüllen. Der Antragstext des Änderungsantrages sollte den Antragstext des ursprünglichen Antrages referenzieren. Dafür eignen sich Phrasen wie:

  • „Ersetze [in ...] ... durch ...“
  • „Ergänze [in ...] ...“
  • „Streiche [in ...] ...“
  • „Ersetze den kompletten Antragstext durch ...“

Ein Änderungsantrag kann, muss aber nicht, (kurz) begründet werden. Ein Änderungsantrag kann auch mit einen kurzen Titel benannt werden.

Ein Änderungsantrag soll in irgendeiner schriftlichen/textuellen Form beim Sitzungsvorstand oder dem*der Sitzungsleiter*in eingereicht werden. Dies kann eine E-Mail, auf einem (handschriftlichen) Stück Papier (bei Präsenz-Sitzungen) oder in den Geteilten Notizen (bei Online-Sitzungen) sein. Mündliche Änderungsanträge führen oft zu Verwirrung und Missverständnis und sind anfälliger dafür übersehen zu werden.

Änderungsanträge können von dem*der Antragsteller*in des ursprünglichen Antrages auch ohne Beschlussfassung bzw. Abstimmung übernommen werden.

Antrag auf Neubefassung

Der Antrag auf Neubefassung kann dazu dienen den Beschluss eines anderen Gremiums (Geschäftsführung, Förderausschuss oder Sitzungsvorstand) zu revidieren, bevor der Beschluss gültig bzw. vollziehbar wird. Das Einreichen eines Antrages auf Neubefassung zu einen bestimmten Beschluss eines anderen Gremium, ist entfernt ähnlich zu dem Einlegen eines Widerspruches gegen einen Bescheid einer Behörde.

Ein Antrag auf Neubefassung kann nur im Plenum, dort nur im Tagesordnungspunkt „Protokolle“ und dort nur im Unter-Tagesordnungspunkt der Protokolle des anderen Gremiums gestellt werden. Im Tagesordnungspunkt „Protokolle“ kann über das Protokoll, und damit über die darin enthaltenen, vergangenen Tagesordnungspunkte bzw. Anträge, des anderen Gremiums diskutiert werden. Anschließend wird dieses Protokoll, und damit alle darin enthaltenden, vergangenen Tagesordnungspunkte bzw. Anträge, dieses anderen Gremiums vom Plenum bestätigt oder eben nicht. Ein Antrag auf Neubefassung muss zu einem bestimmten und bereits behandelten und beschlossenen Antrag bzw. Tagesordnungspunkt des anderen Gremiums gestellt werden.

Ein Antrag kann sowohl im Vorfeld der Plenumssitzung eingereicht werden, als auch spontan während der Plenumssitzung im Tagesordnungspunkt „Protokolle“ gestellt werden. Er muss die Antragsfrist also nicht erfüllen. Er kann formlos und mündlich gestellt werden.

Ob die erneute Diskussion und Beschlussfassung über den Antrag des anderen Gremiums überhaupt stattfindet, wird nicht beschlossen bzw. abgestimmt. Wenn ein Antrag auf Neubefassung gestellt wurde, wird ohne Weiteres die Diskussion wie bei normalen Anträgen im Plenum eröffnet und durchgeführt. Anschließend erfolgt wie bei normalen Anträgen im Plenum die Beschlussfassung über den Antrag des anderen Gremiums. Dieser Beschluss eines im Plenum neubefassten Antrages ist dann endgültig.

Wenn zu einem in einem anderen Gremium behandelten Antrag oder Tagesordungspunkt im Plenum kein Antrag auf Neubefassung gestellt wurde, wird der Beschluss wie er im anderen Gremium gefällt wurde (wie im vorliegenden Protokoll des anderen Gremiums ersichtlich) endgültig.

Ein Grund für einen Antrag auf Neubefassung kann beispielsweise sein

  • Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Tagesordnungspunktes oder des Beschlusses des Antrages in dem anderen Gremium
  • zwischenzeitliches Auftauchen neuer, bedeutender, eventuell entscheidungsverändernder Erkenntnisse zwischen der Sitzung des anderen Gremiums und der nächsten/dieser Plenumssitzung (z.B. die späte Erkenntnis, dass der Antrag unzulässig ist)
  • Bedarf den ursprünglichen Antragstext zu ändern
Allein die Möglichkeit des Antrages auf Neubefassung bewirkt, dass die Beschlüsse der anderen Gremien (siehe eingangs) immer nur vorläufig sind und die Beschlüsse dieser anderen Gremien immer erst nach der nächsten Plenumssitzung gültig bzw. vollziehbar werden.

GO-Antrag

Um den Verlauf der Sitzung zu beeinflussen, können Anträge zur Geschäftsordnung (meist abgekürzt als „GO-Antrag“) gestellt werden. Sie werden naturgemäß erst auf der Sitzung und während der Behandlung eines Tagesordnungspunktes (TOP) gestellt. GO-Anträge können nur von zu der Sitzung stimmberechtigten Plenumsmitgliedern gestellt werden. Aufgrund des Umfangs sind sie auf dieser Extra-Seite erklärt.