Studienfinanzierung
Die meisten Studierenden finanzieren sich mit einer Mischung aus Unterhalt, Jobs und BAföG. BAföG kann eure erste Basis sein, deshalb haben wir euch das Wichtigste zusammengestellt. Bemüht gern mal gemeinsam mit euren Eltern den BAföG-Rechner.
Kommt auch in unsere Sprechstunde, wenn ihr Fragen habt. Die weiteren Finanzierungsmöglichkeiten findet ihr hier im Überblick.
Unterhalt - Wie viel und wie du ihn bekommst
Während deiner Erstausbildung sind deine Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Laut BAföG hat jeder Studi einen Bedarf von 855 € (Wohnen und Leben, 2026). Beantragst du BAföG, bekommst du einen Bescheid, auf dem klar zu sehen ist, wie viel Unterhalt deine Eltern zahlen müssen und wie viel das BAföG-Amt zahlt. Das BAföG-Amt unterstützt dich bei der Durchsetzung dieses Unterhaltsanspruchs, selbst wenn du kein BAföG bekommst. Unterhalt nach Unterhaltsgesetz richtet unterscheidet sich je nach dem Einkommen der Eltern und kann in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden. Wird dieser Unterhalt nicht gezahlt, kannst du ihn gerichtlich einklagen und erhältst dann einen Unterhaltstitel, der die Höhe festlegt. Dafür kannst du bei uns kostenlos Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Kindergeld
Deine Eltern bekommen das Kindergeld als eine Steuerersatzleistung dafür, dass sie dich unterhalten. Sobald du für deine Ausbildung ausziehst, steht dir von deinen Eltern Unterhalt zu - und damit auch das Kindergeld. Du kannst bei der Familienkasse beantragen, dass das Kindergeld direkt an dich gezahlt wird. Damit verringert sich also automatisch auch dein Unterhaltsanspruch an deine Eltern um die entsprechende Summe. Nach dem 18. Lebensjahr erhältst du Kindergeld nur, wenn du dich in einer Ausbildung befindest. Mit deinem 25. Geburtstag beziehungsweise dem Ende deiner Ausbildung (Monat, in dem du dein schriftliches Prüfungsergebnis erhältst) endet auch der Anspruch. Wenn du einen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hast, verlängert sich der Anspruch. Im Urlaubssemester kann es sein, dass die Kindergeldkasse nachfragt, ob du noch in Ausbildung bist. Für den weiteren Bezug musst du nachweisen können, dass du mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (also 20h/Woche) dem Studium gewidmet hast.
Begabtenförderung - Deutschlandstipendium - DAAD
Eine andere Möglichkeit um dein Studium zu finanzieren, sind Stipendien - z.B. aufgelistet in dieser Stipendiendatenbank. Die 13 Begabtenförderungswerke fördern Studierende über das gesamte Studium mit einem elternabhängigen Satz (ähnlich wie BAföG) + 300 € Büchergeld + ideeller Förderung. Das Deutschlandstipendium fördert leistungsstarke Studierende über ein Jahr mit 300 € (ggf. zusätzlich zum BAföG). Finanziert wird dies zu 50% über Firmen. Bewerbungen kannst du immer im Juli an deiner Fakultät stellen. Internationale Studierende sowie Auslandspraktika und Auslandsaufenthalte fördert der Deutsche Akademische Auslandsdienst (DAAD) mit vielen verschiedenen Stipendien.
Wenn BAföG ausfällt
Wenn du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder nur Anspruch auf ein Volldarlehen nach BAföG hast, hast du automatisch einen Anspruch auf Wohngeld. (Bist du allerdings BAföG-berechtigt, aber bekommst keins, lies bitte nochmal zum Thema Elternunterhalt nach.) Zum Antrag bei der Wohngeldstelle Dresden gehören Nachweise über das geplante Einkommen der kommenden 12 Monate, deine Miete und der negative BAföG-Bescheid.
Da Wohngeld nur ein Zuschuss zum Wohnen ist, musst du über ein Mindesteinkommen verfügen, um Wohngeld bekommen zu können. Das Mindesteinkommen setzt sich so zusammen:
0,8 x (563 Regelbedarf §28 SGB XII + Warmmiete + evtl. Krankenversicherung/Mehrbedarf) - Wohngeld = Mindesteinkommen
Für das Mindesteinkommen kannst du alle Geldeingänge zählen, Kindergeld, Erwerbseinkommen, Unterhalt von Verwandten oder Entnahme aus Erspartem. Hast du weniger Einkommen, kannst du in einer Plausibilitätserklärung erklären, wie du mit weniger Einkommen auskommst (Gebrauchtes, Tafel, Vergünstigungen etc.).
Für die Berechnung des Wohngeldes zählt dann nur [dein Einkommen] (https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__14.html) und es geht nur um die Bruttokaltmiete. Versuche gern den Wohngeldrechner. Für Dresden gilt die Mietstufe 3.
Mehr als 80% aller Studierenden arbeiten neben dem Studium. Deshalb findest du hier alles Wichtige zum Jobben. Jobangebote für Studis findet ihr z.B. bei der Studentischen Arbeitsvermittlung oder als SHK auf den Webseiten eurer Fakultäten.
Allgemeines
Für Studierende gilt für alle Jobs der Mindestlohn - außer bei Pflichtpraktika und Verträgen für die Abschlussarbeit. Weil dein Studium im Vordergrund stehen soll, sollte ein Job nicht mehr als 20h/ Woche in Anspruch nehmen. Deshalb stellt die TUD SHKs nur mit bis zu 19,5h/Woche ein. Auch die Kindergeldstelle kann die Zahlung einstellen, wenn du weniger als 20h/Woche studierst. Der Studierendenstatus an sich ist aber nicht gefährdet, auch, wenn du mehr Stunden arbeitest. Bei allen steuerrechtlichen Fragen zum Job könnt ihr das Finanzamt Dresden Süd anrufen.
Minijob
Im Minijob kannst du biss zu 603 € im Monat (Stand 01/2026) verdienen und zahlst nur pauschale Abgaben von ca. 2%. Du kannst entscheiden, ob du in die Rentenversicherung einzahlen möchtest. Bekommst du BAföG, kannst du bis zu 603€ brutto monatlich oder 7236 € brutto im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) ohne Abzüge dazu verdienen. Bei einer Kombination eines Minijobs mit einem weiteren Job musst du beide Arbeitgeber informieren. Bei Fragen dazu wende dich bitte ans Finanzamt - keine Angst :).
Das Werkstudierendenprivileg
Während des Studiums kannst du bis zu 20h/Woche als Werkstudierende bei einer Firma angestellt sein und musst dafür keine Kranken-, Pflege- oder Abeitslosenversicherung zahlen. Nur in die Rentenversicherung zahlst du ein. Du kannst auch mehr als 20h/Woche arbeiten, wenn folgende Bedingungen ALLE zutreffen:
- die Mehrstunden oberhalb der 20h-Grenze liegen in den Abendstunden, am Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit
- das Ende des 20h überschreitenden Zeitraums muss klar bekannt sein
- vom Ende des 20h-überschreitenden Zeitraums her gerechnet ein Jahr zurück darf die Überschreitung in höchstens 26 Wochen aufgetreten sein
Als Werkstudent*in darfst du nicht im Urlaubssemester oder im Teilzeitstudium sein.
Bei der Krankenversicherung sparen
Wenn du über 30 Jahre alt bist, fällst du aus der günstigen studentischen Krankenversicherung heraus. Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung kostet mehr als 200 €. Es ist für dich günstiger, mit einem Teilzeitjob die Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber laufen zu lassen. Ab 20h/ Woche MUSS der Arbeitgeber dich krankenversichern. Unter 20h/Woche DARF der Arbeitgeber dies auch. Frag deshalb nach, ob dies möglich ist. Das Werkstudentenprivileg bringt dir kaum Vorteile. Bist du ein Nicht-EU-Studierender Ü30, bist du nicht berechtigt, dich freiwillig gesetzlich zu versichern und private Versicherungen sind teuer oder lehnen Internationale ab. Für dich ist dann der Teilzeitjob der einzige Weg ist eine gesetzliche Krankenversicherung.
Besonderheit: Bekommst du mit Ü30 noch BAföG, zahlt dir das BAföG-Amt einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der tatsächlichen Kosten.