Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat am 9.5.2017 entschieden, den vom Poolvernetzungstreffen gewählten studentischen Vertreter nicht in den Akkreditierungsrat zu entsenden. Der Studentenrat der Technischen Universität Dresden lehnt diesen Beschluss entschieden ab.
Der Akkreditierungsrat ist die höchste Instanz der Akkreditierung von Studienangeboten in Deutschland. In ihm sind die Studierenden als eine der betroffenen Statusgruppen nach aktueller Gesetzgebung vertreten.¹
Die Studierenden organisieren sich im studentischen Akkreditierungspool, welcher von verschiedenen landes- und bundesweiten Studierendenverbänden in demokratischer Organisation getragen wird. Aufgabe des Akkreditierungspools ist die Ausbildung von studentischen Gutachterinnen und Gutachtern und die Vermittlung dieser Studierenden zu Akkreditierungsverfahren.
Fabian Köhler, Geschäftsführer für Lehre und Studium der TU Dresden:
„Bislang hat die HRK keine Begründung für die Ablehnung des studentischen Vorschlags erbracht. Dies stößt bei uns auf großes Unverständnis und die Begründung muss unverzüglich auf der HRK-Sitzung am 26. Juni nachgereicht werden.“
„Die Akkreditierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Studierenden- und Hochschulvertretern zur Qualitätssicherung des Angebots der Hochschulen. Der kooperative Charakter dieser Gremienstruktur wird von der Hochschulrektorenkonferenz nun massiv eingeschränkt.“, äußert sich Matthias Lüth, Referent für Lehre und Studium im StuRa der TU Dresden.
Sebastian Hübner, Referent für Qualitätsentwicklung des StuRa der TU Dresden:
„Die gemeinsamen Übereinkünfte der Länder des europäischen Hochschulraums sehen vor, dass die Studierenden unabhängig am Prozess der Qualitätssicherung beteiligt werden. Die HRK stellt sich mit ihrer Entscheidung gegen diese Regel.“
Paul Hösler, Geschäftsführer für Hochschulpolitik des StuRa der TU Dresden, unterstreicht dies:
„Der StuRa der TU Dresden fordert die konsequente Anerkennung der Wahl des vom Poolvernetzungstreffen vorgeschlagenen studentischen Vertreters und die Bestätigung der Wahl durch die HRK auf ihrer Sitzung am 26. Juni.“
¹ Die studentische Statusgruppe wird in §7 (2) des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ definiert.