FAQ Prüfungsrecht
Grundbegriffe: Was ist was?
Mit wirksamer Immatrikulation werden Studierende für die Dauer ihrer Immatrikulation Mitglieder der Technischen Universität Dresden – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dieses Rechtsverhältnis wird Studierendenrechtsverhältnis genannt.
Das Prüfungsrechtsverhältnis ist ein zeitlich und sachlich begrenztes, spezifisches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das jeweils nur im Zusammenhang mit einer konkreten Modulprüfung, der Abschlussarbeit und, sofern dies die jeweils geltende Prüfungsordnung vorsieht, dem Kolloquium entsteht.
Das Studierendenrechtsverhältnis zielt auf die Immatrikulation und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ab.
Das Prüfungsrechtsverhältnis betrifft nur einzelne Modulprüfungen, die Abschlussarbeit und, sofern dies die jeweils geltende Prüfungsordnung vorsieht, das Kolloquium. Studierendenrechtsverhältnis und Prüfungsrechtsverhältnis sind Rechtsverhältnisse, die eigenständig und unabhängig voneinander sind.
Lediglich für die Entstehung des Prüfungsrechtsverhältnisses ist gemäß der für den Studiengang geltenden Prüfungsordnung das Vorliegen eines Studierendenrechtsverhältnisses erforderlich. Für das Fortbestehen eines bereits entstandenen Prüfungsrechtsverhältnis ist hingegen kein Studierendenrechtsverhältnis (mehr) notwendig.
Entstehung des Prüfungsrechtsverhältnisses
Prüfungsrechtsverhältnisse entstehen mit der Zulassung (vgl. die für den Studiengang geltende Prüfungsordnung):
- zu jeder einzelnen Modulprüfung
- zur Abschlussarbeit sowie
- zum Kolloquium
Ein Prüfungsrechtsverhältnis entsteht für eine Modulprüfung in der Regel mit der erstmaligen Anmeldung zur ersten Prüfungsleistung der Modulprüfung, vgl. die für den Studiengang geltende Prüfungsordnung.
Beachte:
Erfolgt eine Abmeldung von der ersten angemeldeten Prüfungsleistung, ist damit das Prüfungsrechtsverhältnis beendet und muss mit erneuter Prüfungsanmeldung neu entstehen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des ersten Modulversuches weitere / andere Prüfungsleistungen bereits angemeldet bzw. absolviert sind.
Ein Prüfungsrechtsverhältnis entsteht für eine Abschlussarbeit gemäß der für den Studiengang geltenden Prüfungsordnung mit der:
- Zulassung zur Abschlussarbeit durch den Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsausschussvorsitzenden
- nach Antrag des Studierenden auf Ausgabe eines Themas beim zuständigen Prüfungsausschuss bzw. Prüfungsausschussvorsitzenden oder
- durch Ausgabe des Themas von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss
Das Prüfungsrechtsverhältnis entsteht für ein Kolloquium gemäß der für den Studiengang geltenden Prüfungsordnung, wenn:
- die Hochschulabschlussprüfung des Studiengangs, ein Kolloquium umfasst und
- aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens "ausreichend" (4,0) die Zulassung zum Kolloquium durch das Prüfungsamt von Amts wegen erfolgt ist
Ja, ein Prüfungsrechtsverhältnis kann nur entstehen, wenn der Studierende an der TU Dresden immatrikuliert ist, vgl. die für den Studiengang geltende Prüfungsordnung.
Nein, ein Prüfungsrechtsverhältnis entsteht nicht automatisch mit der Immatrikulation in den Studiengang, sondern erst mit der Zulassung zu einer konkreten Modulprüfung, der Abschlussarbeit oder zum Kolloquium.
Ja, zum Beispiel:
- Nach Überschreiten der Regelstudienzeit entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis für alle noch nicht erstmals absolvierten Modulprüfungen. Gleiches gilt für die Abschlussarbeit und das Kolloquium.
- für einzelne Modulprüfungen bei einem Prüfungsordnungsübertritt
- bei Anrechnung von Fehlversuchen aus dem gleichen oder aus anderen Studiengängen.
Beendigung des Prüfungsrechtsverhältnisses
Ein Prüfungsrechtsverhältnis endet, wenn die jeweilige Modulprüfung / die Abschlussarbeit / das Kolloquium bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.
Ein Prüfungsrechtsverhältnis endet nie auf Antrag.
Darüber hinaus endet ein Prüfungsrechtsverhältnis:
- durch Abmeldung von der ersten Prüfungsleistung im ersten Prüfungsversuch in der Modulprüfung
- wenn die jeweilige Modulprüfung im Rahmen eines Freiversuches (erstmalig) nicht bestanden wurde
- bei Prüfungsordnungsübertritt (PO-Übertritt): bei nicht-identischen Modulen wird das bisherige, nach alter Prüfungsordnungs-Version begründete Prüfungsrechtsverhältnis für die jeweilige Modulprüfung automatisch zum Zeitpunkt des PO-Übertritts beendet.
- bei Ausschluss von der Prüfung nach besonders schwerer Täuschung
Das jeweilige Prüfungsrechtsverhältnis bleibt auch nach der Exmatrikulation aus dem Studiengang bestehen. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht.
Auch nach einer Exmatrikulation sind Wiederholungsfristen für Prüfungen einzuhalten. Das heißt, ein drohender Misserfolg in einer Prüfung kann nicht durch eine Exmatrikulation verhindert werden. → KEINE FLUCHT IN DIE EXMATRIKULATION!
Nein, das ist nicht möglich. Das Prüfungsrechtsverhältnis endet nur durch Bestehen, endgültigem Nichtbestehen oder in bestimmten Sonderfällen (z. B. Prüfungsordnungsübertritt).
Auch nach einer Exmatrikulation sind Wiederholungsfristen für Prüfungen einzuhalten. Das heißt, ein drohender Misserfolg in einer Prüfung kann nicht durch eine Exmatrikulation verhindert werden. → KEINE FLUCHT IN DIE EXMATRIKULATION!
Sonderfälle und typische Situationen
Das Prüfungsrechtsverhältnis für diese Modulprüfung, die Abschlussarbeit bzw. das Kolloquium bleibt bis zum jeweiligen Bestehen bzw. endgültigen Nichtbestehen bestehen. Die Wiederholungsfrist ist auch nach der Exmatrikulation einzuhalten.
Wird die Wiederholungsfrist versäumt, gilt die Modulprüfung, die Abschlussarbeit bzw. das Kolloquium als erneut nicht bestanden. Dies kann bis zum endgültigen Nichtbestehen führen.
Für diese Modulprüfung kann kein Prüfungsrechtsverhältnis mehr entstehen, da die Voraussetzung der Immatrikulation nicht vorliegt.
Rechte und Pflichten im Prüfungsverhältnis
Pflichten, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis → keine abschließende Aufzählung:
- Einhaltung der Regeln aus der Prüfungsordnung (z. B. Anmeldefristen, Prüfungsregeln)
- keine Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln in Prüfungen / Täuschungsverbot
- rechtzeitige Meldung von Mängeln im Prüfungsverfahren (z.B. Störungen in der Prüfung)
Rechte, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis → keine abschließende Aufzählung:
- Recht auf Zulassung zur Modulprüfung (bei erfüllten Voraussetzungen) → z. B. Prüfungsvorleistungen liegen vor
- Recht auf ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung und Bewertung
- Recht auf Nachteilsausgleich (z. B. bei gesundheitlichen Einschränkungen)
- Recht auf Einsicht in Prüfungsunterlagen und Akten
- Recht auf Remonstration (Überdenken der Bewertung)
Prüfungsabmeldung und Krankheit
Die Regelungen zur Prüfungsabmeldung sind an der TU Dresden nicht einheitlich. Es wird empfohlen, die jeweilige Prüfungsordnung, die Seiten des zuständigen Prüfungsamts oder des Fachschaftsrats (FSR) bezüglich der genauen Fristen zu prüfen. Für viele Studiengänge gilt eine Abmeldefrist von 3 Werktagen vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen.
Bei einem Prüfungsrücktritt im Krankheitsfall reicht im Regelfall eine Bestätigung durch eine ärztliche Fachperson aus. Hierfür sollte ein entsprechendes Formular des Prüfungsamts genutzt werden, da eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) meist nicht ausreicht. Auf der Prüfungsunfähigkeitsbestätigung dürfen keine konkreten Krankheitssymptome abgefragt werden.
Ablauf und Störungen während der Prüfung
Zu den Pflichten zählen die Einhaltung der Prüfungsregeln und das Verbot unerlaubter Hilfsmittel (Täuschungsverbot). Auf der anderen Seite besteht ein Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung, einen Nachteilsausgleich (bei gesundheitlichen Einschränkungen) und angemessene Rahmenbedingungen.
Sollten Rahmenbedingungen (z. B. Baulärm, schlechte Luftqualität oder ungemütliche Raumtemperatur) eine Prüfung stören, ist dies umgehend der Prüfungsaufsicht zu melden. Diese Meldungen werden im Prüfungsprotokoll festgehalten, damit die Situation im Nachhinein nachvollzogen werden kann. Dies ist besonders wichtig, falls später Anträge an den Prüfungsausschuss gestellt werden sollen.
Prüfungseinsicht und Widerspruch
Die TUD hat hierzu ein offizielles FAQ erstellt, das die Prozesse rund um die Prüfungseinsicht rechtsverbindlich regelt und auf das sich in entsprechenden Verfahren berufen werden kann. Die nachfolgenden Informationen behalten unabhängig davon vollumfänglich ihre Gültigkeit.
Unabhängig vom Bestehen der Prüfung besteht innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist das Recht auf Einsicht in die Prüfungsakte. Ein Termin hierfür sollte innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen gefunden werden.
Da das Ablegen einer Prüfung ein Verwaltungsverfahren ist, ist es gemäß § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gestattet, für eigene Zwecke Ablichtungen bzw. Kopien der Prüfungsunterlagen (Aufgabenstellung, eigene Bearbeitung, Prüfungsprotokoll) anzufertigen (vgl. Prüfungsrecht, Zimmerling/Brehm; Hochschulrecht, Hartmer/Detmer). Ebenso dürfen bei der Einsicht Notizen gemacht sowie Bücher oder Mitschriften herangezogen werden (vgl. Prüfungsrecht, Niehues/Fischer/Jeremias).
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist die Prüfungsakte für mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Geregelt ist dies in § 5 Abs. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Eine öffentliche Verbreitung (z. B. im Internet) oder der Verkauf der angefertigten Kopien ist aufgrund des Urheberrechts strikt untersagt. Die Originalunterlagen dürfen zudem nachträglich nicht verändert werden. Es ist jedoch ausdrücklich gestattet, die angefertigten privaten Kopien sogenannten Sachverständigen (z. B. fachkundigen Kommilitoninnen und Kommilitonen oder Hochschullehrkräften) zugänglich zu machen, um die Bewertung inhaltlich nachzuvollziehen (vgl. Prüfungsrecht, Zimmerling/Brehm).
Gegen das Bewertungs- oder Prüfungsverfahren kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Widerspruch eingelegt werden. Wenn dem Prüfungsergebnis keine offizielle Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, verlängert sich diese Frist auf 12 Monate nach der Bekanntgabe (vgl. Mein Recht bei Prüfungen, Birnbaum).
Ja, es ist grundsätzlich gestattet, Begleitpersonen zur gemeinsamen Durchsicht der Unterlagen mitzubringen – was im Sinne der Hinzuziehung von Sachverständigen oft sehr sinnvoll ist. Aus organisatorischen oder kapazitären Gründen kann dies im Einzelfall jedoch verweigert werden. Generell wird Lehrenden empfohlen, zentrale Termine mit fachlich kompetenten Ansprechpersonen anzubieten, anstatt die Einsicht an das Prüfungsamt auszulagern.
Nein, hierbei gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Kommt es zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung, darf das Gesamtergebnis nicht schlechter ausfallen. Prüfenden ist es zudem nicht gestattet, Fehler, die bei der vorherigen Bewertung übersehen wurden, im Nachhinein negativ anzurechnen, um anderweitig gefundene Pluspunkte auszugleichen (vgl. Hochschulrecht, Hartmer/Detmer).
Ein direkter Anspruch auf die Bereitstellung von Musterlösungen besteht in der Regel nicht, da diese für die finale Bewertung aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfenden nicht rechtlich verbindlich sind. Eventuell können sie aber auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes angefordert werden. Eine freiwillige Bereitstellung durch die Prüfenden wird jedoch stark empfohlen.