Morgen findet um 13 Uhr auf dem Wiener Platz die Demonstration „Polizeigesetz stoppen – Grundrechte verteidigen!“ statt. Dazu aufgerufen hat ein breites Bündnis von der SG Dynamo Dresden-Gruppe „Schwarz-Gelbe Hilfe“ über Akteur:innen der Zivilgesellschaft bis zu Jugendorganisationen von Parteien. Auch wir als StuRa haben uns der breiten Kritik angeschlossen. Bitte setz dich mit dem Thema auseinander und geh zur Demo.
In Sachsen soll ein neues Polizeigesetz – genauer: das Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) sowie das Polizeibehördengesetz (SächsPBG) – verabschiedet werden. Seit April letzten Jahres sind die Entwürfe dafür öffentlich einsehbar und mahnen zur Sorge. An vielen Stellen werden Grundrechte eingeschränkt und polizeiliche Kompetenzen ausgebaut.
Die Kritik an der Gesetzesnovellierung ist vielseitig – hier einige Gutachten und Stellungnahmen überparteilicher Nichtregierungsorganisationen, in denen detailliert auf alle Punkte des Gesetzes eingegangen wird:
- Digital Courage: Stellungnahme Polizeigesetz Sachsen
- Amnesty International: Stellungnahme zur Novellierung des Sächsischen Polizeigesetzes
- LAK Mobile Jugendarbeit Sachsen e.V.: Stellungnahme zur Novellierung des Sächsischen Polizeigesetzes
- CCC: Stellungnahme zum Polizeigesetz
In den meisten Punkten sind wir alle betroffen, zum Beispiel als einfache Bürger:innen, Patient:innen oder Demonstrant:innen, die z. B. gegen Studiengebühren oder für mehr BAföG auf die Straße gehen. Einen Punkt finden wir jedoch besonders für Studierende wichtig.
Es geht um das Thema Schweigepflicht: In vielen Bereichen wie Medizin, Psychologie oder Journalismus gibt es sensible Daten von Klient:in bzw. Patient:in, die den Mediziner:-, Psycholog:innen oder Journalist:innen bekannt sind und deren Vertraulichkeit sie wahren müssen. Nur so kann ein Vertrauensverhältnis entstehen, welches zum einen für die Ausübung dieser Berufe unabdingbar ist, zum anderen aber auch Voraussetzung für z. B. eine erfolgreiche Therapie.
Genau diese Schweigepflicht soll nun jedoch eingeschränkt werden. In § 77 (3) SächsPVDG[1] wird festgeschrieben, dass Berufsgeheimnisträger:innen überwacht werden dürfen, um an Informationen über Klient:innen und Patient:innen zu gelangen. Die Bedingung dafür ist, dass von der zu überwachenden Person eine „erhebliche […] Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ ausgeht. Doch wer legt fest, was genau das ist? Ein:e Richter:in? Falsch gedacht! Die Polizei schätzt das ein.
Mehr Infos gibt’s auch unter https://polizeigesetz-stoppen.de.
[1] Den Referentenentwurf findest du hier.