Das Semesterticket (Deutschlandticket und Fahrradverleihsystem Nextbike) ist ein Solidarticket. Entsprechend ist eine Rückerstattung nur in definierten Ausnahmefällen möglich. Das Semesterticket wird monatsweise erstattet.
In folgenden Fällen ist eine Rückerstattung möglich:
Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen aG, Bl, TBl, H
Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen G, GI jeweils mit gültiger Wertmarke
Ableistung eines studienbezogenen Praktikums oder einer sonstigen studienbedingten Anstellung außerhalb des Verbundsgebietes des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO)
Erstellung einer Diplomarbeit bzw. sonstigen Abschlussarbeit studienbedingt außerhalb des VVO-Verbundgebietes
nachträgliche Beurlaubung
Promotion außerhalb des VVO-Verbundgebietes
studienbedingter Auslandsaufenthalt ohne Beurlaubung
Im- oder Exmatrikulation im laufenden Semester
Doppelter Bezug des Semesterticketvertrags bzw. Teile davon durch Immatrikulation an einer anderen Hochschule, die am Semesterticketvertrag teilnimmt
Verlust der Erlaubnis für führen eines Fahrrades
In allen anderen Fällen, wie zum Beispiel der Besitz einer Bahncard 100 ist KEINE Rückerstattung möglich.
Hinweis:
Nur volle Monate werden erstattet, eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich! Antragsfrist für eine Rückerstattung bei Immatrikulation im laufenden Semester: 6 Wochen nach Immatrikulation
Antragsfrist für alle anderen Gründe: bis maximal 6 Tage nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Nachdem wir deinen Antrag erhalten haben, bearbeiten ihn und melden uns, falls wir noch weitere Unterlagen benötigen.
Bitte beachte, dass Anträge für jedes Semester einzeln zu stellen sind. Betrifft dein Erstattungsgrund sowohl das Wintersemester, als auch das Sommersemester, musst du zwei Anträge stellen.
Hinweis:
Die elektronische Sperrung des Semestertickets nach Eingang des Antrages im StuRa
nimmt die Entscheidung, ob erstattet wird, nicht vorweg!
Die Bearbeitungszeit kann bis zu acht Wochen betragen!
Wenn dein Antrag vollständig ist und genehmigt wird, erhältst du einige Wochen später von uns (ohne weiteren Bescheid) das Geld auf dein Konto überwiesen.
Falls wir der Meinung sind, dass eine Rückerstattung nicht möglich ist, erhältst du
einen Ablehnungsbescheid per Post oder E-Mail.
Falls du weitere Fragen zum Ablauf der Rückerstattung hast, wende dich dafür an das Service-Büro.
Bei allgemeinen Anregungen und für Verbesserungswünsche wende dich an unser Referat Mobilität.
Nicht unbedingt.
Bei einer Beurlaubung kannst du bei der Rückmeldung wählen, ob du das Semesterticket erwerben möchtest. Wenn du bereits weißt, dass du das Ticket nicht kaufen möchtest, bitten wir dich, dies bereits bei der Rückmeldung anzugeben, damit das Semesterticket nicht über einen Rückerstattungsantrag erstattet werden muss.
Bei nachträglicher Beurlaubung im laufenden Semester ist auch eine Teilerstattung für die restlichen vollen Monate nach Beurlaubung möglich. Aber auch hier gilt, dass erst nach Eingang des Rückerstattungsantrags der Rückerstattungszeitraum beginnt.
Nein.
Das Semesterticket ist ein Solidarticket. Das heißt, dass jeder Studierender (mit den Ausnahmen) das Ticket beziehen muss. Dafür bekommen alle Studierenden das Ticket zum ermäßigten Preis in Höhe von 60% des Deutschlandtickets.
Der Semesterbeitrag ist NICHT gleich dem Semesterticket-Anteil.
Der Semesterticket-Anteil (Erstattungsbetrag) berechnet sich folgendermaßen ab dem Wintersemester 2026/27:
Pro Monat beträgt die Erstattungssumme 37,80 €.
Bei einer Erstattung von allen 6 Monaten in einem Semester wird zusätzlich der Beitrag für die Fahrradverleihsysteme-Nutzung (7,38 €) erstattet.
Die Erstattung für 6 Monate beträgt 234,80 €.
Die anderen Bestandteile des Semesterbeitrages werden hier nicht erstattet.
Das kann unterschiedliche Gründe haben.
Oft ist es aber so, dass der Antrag erst nach der Frist eingegangen ist, sodass der eigentliche erste Erstattungsmonat nicht mehr erstattet werden kann.
Die anderen Bestandteile des Semesterbeitrages werden hier nicht erstattet.
Nein, leider nicht.
Als Studierendenrat treffen wir die Entscheidung für das Verkehrsunternehmen. Entsprechend haben wir selbst wenig Spielraum und sind an den Semesterticketvertrag und der dazugehörigen Beitragsordnung gebunden.
Im folgenden haben wir dir für jeden Erstattungsgrund kurz aufgeschrieben, welche Nachweise notwendig sind.
Scan von beiden Seiten des Ausweises
Scan der Wertmarke (entfällt bei bei Merkzeichen aG, Bl, TBl, H)
Falls deine Wertmarke nicht das ganze Semester gültig ist, reiche den Antrag erstmal ein und reiche die neue Wertmarke nach!
Es ist in diesem Fall möglich sich vor der Rückmeldung von der Zahlungspflicht für den Anteil für das Semesterticket befreien zu lassen. Dies ist über einen Antrag bei selma (https://selma.tu-dresden.de/) möglich.
Dort findest du den Antrag unter Studienorganisation -> Antragsübersicht.
Für Merkzeichen ohne Wertmarken erfolgt die Befreiung für das gesamte Studium, für Merkzeichen mit Wertmarke (G und Gl) für ein Semester.
Nachweise können sein:
Arbeitsvertrag (mit tagesgenauen Daten von wann bis wann)
Praktikumsvertrag (mit tagesgenauen Daten von wann bis wann)
andere Nachweise sind möglich, dieser muss den Aufenthalt außerhalb des VVO-Bereiches bestätigen und tagesgenaue Daten enthalten
Bitte beachte, dass die Anstellung bzw. das Praktikum studienbedingt ist! Freiwillige Praktika oder Arbeit als Nebenjob zum Studium sind keine Erstattungsgründe. Bei Verdacht können hier weitere Nachweise nachgefordert werden.
Nachweise können sein:
Vertrag über Abschlussarbeit, die den Aufenthalt außerhalb des VVO-Bereiches (Verkehrsverbund Oberelbe) enthält (mit tagesgenauen Daten von wann bis wann)
ein eigenes Bestätigungsschreiben des Betreuers, auf dem der Ort und die voraussichtliche Promotionsdauer tagesgenau bestätigt wird
Die Erstattung erfolgt nur für Auslandsaufenthalte mit Studienbezug, wie zum Beispiel ein ERASMUS-Semester, Austauschprogramme, Pflichtsemester im Ausland oder ähnlichem.
Ein reiner Aufenthalt aus Urlaubsgründen ist nicht erstattungsfähig. Das gilt auch für das freiwillige Verlängern des Aufenthaltes für Reisen oder ähnlichem nach der Pflichtphase.
Nachweise können sein:
ERASMUS-Vertrag
Bestätigung der ausländischen Universität
WICHTIG: Auf dem Nachweis muss der Aufenthalt an der Hochschule tagesgenau vermerkt sein. Eine pauschale Semesterangabe ist nicht ausreichend.
Auch Flugtickets oder Mietverträge sind nicht ausreichend!
Nachweis: Immatrikulationsbescheinigung
Andere Antragsfrist: sechs Wochen nach Immatrikulation
Nachweis: Exmatrikulationsbescheinigung
Wichtig: Ab dem Datum eurer Exmatrikulation ist euer Semesterticket gesperrt. Ihr könnt es ab dem Datum unabhängig vom Antrag nicht mehr nutzen.
Für die Erstattung gilt trotzdem der Antragseingang und nicht der Tag der Sperre für die Monate, die erstattet werden können!
Hinweis: In der Regel exmatrikuliert die Uni euch bei einem erfolgreichen Studienabschluss erst zum Ende des Semesters. Ihr könnt, falls ihr jedoch das Ticket nicht mehr nutzen wollt, einen Antrag zur Exmatrikulation zum nächstmöglichen Zeitpunkt beim Servicecenter Studium stellen und dann bei uns das Ticket erstatten lassen.
Bei diesem Grund wird nur erstattet, wenn deine andere Hochschule auch ein Deutschlandsemesterticket im Solidarmodell anbietet und du dort nicht befreit wurdest von der Ticketpflicht.
Nachweise:
Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule
Zahlungsbeleg des Semesterbeitrags an der anderen Hochschule
Nachweis über Besitz des Semestertickets an der anderen Hochschule
Bitte beachte, dass du in diesem Fall in der Regel hier nur der Betrag fürs Deutschlandsemesterticket erstattet wird. Der Fahrradverleih-Betrag (Mobibike) wird hier nicht erstattet.
Nachweis
Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde
Bitte beachte, dass hier nur der Fahrradverleih-Betrag erstattet wird. Eine Erstattung ist hier nur möglich, wenn du die Fahrerlaubnis für das gesamte Semester verliert.